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mit Tode abgehen wird, sein Vermögen an einen andern überlasse. Aber Lausend unglückliche Folgen und traurige Wirkungen dieser ErbschastsVer- träge nöthigte die Regenten Roms sie für gänzlich unkräftig zu erklären, und auch hie den Vor chriften der Natur etwas fremdes beyzufügen Daß eine Weibsperson sich rechtmäsig verbürgen; daß Ehegatten einander gültig schenken; daß ein Sohn, der noch die Gewalt seines Vgkters über sich erkennt, zu seinem Gebrauche Geld leihen; daß ich mein ganzes Vermögen, ohne Vorwiffen eines Richters an andere durch eine Schenkung überlassen ?an, ist nach dem natürlichen Rechte keinen Zweifeln unterworfen. Und dennoch geben unsre bürgerliche Gesetze Verordnungen, wovon die natürlichen Rechte nichts wissen. Sie erklären die Bürgschaft der Weibsperson, die Schenkung der Ehegatten, das Darlehn, das dem Sohne gegeben wird, eine Schenkung, welche eine gewisse Summe übersteigt und ohne die richterliche Autorität geschiehet, für ungültig. Der Besitz einer Sache, welcher einen gewissen ZeitRaum hindurch gedauert hat, ist, wie der Philosoph sehr deutlich darthun kau, nicht hinreichend, mir das Eigen- thum zu erwerben, und den wahren Herrn der Sache mit seinen Rechten auszuschlieffen. Gleichwohl befiehlt der bürgerliche Gesetzgeber, um den Streitigkeiten über die Eigenthnmsrechte ein Ziel zu setzen, die ewige Unsicherheit des Besitzes zu verhindern, und die nachlässigen Eigenthümer zu strafen, daß dcr langwierige Besitz einer Sache, wenn er gewisse Erfordernisse hat, mich zu dem Herrn derselben zu machen, und dem vorigen Besitzer seine Ansprüche benehmen vermögend seyn soll. Wie leicht wäre es möglich Beyspiele dieser Art in größer Menge anzuführen; wenn nicht die angeführten genugsam die Wahrheit beftättigten, daß die Wohlfarth der Staaten die positiven Gesetze unentbehrlich macht, und daß ein Gesetzgeber in besonderen Umständen die Vorichristen der Natur einzu'chrän- ken und Verordnungen zu machen, die aus dem Wesen der Dinge nicht stiessen, verbunden ist. Aber man wird auch daraus ohne Mühe begreifen daß er, wofern er seine Unterthanen wirklich glücklicher zu machen gedenkt, keine eigensinnigen und gänzlich willkührlichen Verordnungen machen muß. Er muß alle diejenigen Dinge, welche auf die Gesetze einen Einfluß, und einen höchst wichtigen Einfluß haben*, genau kennen, und bey Verfer-
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* Der Herr von Montesquieu hat diesen Einfluß in seinem unsterblichen Werk von den Gesetzen weitläuftig gezeigt.


