Ausgabe 
26.6.1764
 
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xoo Giesische rvöchemlich- ßemeinnflgige Zsnzetzen

das natürliche Gesetz noch einigen Eindruck auf uns machen' efßie kan in dem beständigen Tumult der reidenschasten ein Mensch auf seinUtimme hören, den die Sinnlichkeit sosehr verwöhnt hat, daß ihm

dalt-n Gedanken eckelt! em Mensch, der nie in sich zurückkehret, nie an stine Bestimmung denkt, immer seinen Blick gleich einem urocmünftmen Thiere zur Erde hmgewandt. Nehmt einen solchen Menschen, nehmt < e. einen üppigen Wollüstling , der sich den niedrigsten Ausschweifungen ergibt; nehmt einen Geizigen, Der durch-Betrug oder durch offenbare Ge- waltthäkigkeitei! unermeßliche Reichthümer zusammenscharrk; nehmt einen Rachgierigen, der eben itzt auf Mittel sinnt, seinen Feind um Ehre, Ver­mögen und Leben zu bringen, mahlt ihnen das natürliche Gesetz, das ihre -Handlungen tur schändlich erklärt, mit den lebhaftesten Fügen vor Augen; beweist ihnen nach der strengsten Methode, daß sie lasterhaft sind' Was wird die Frucht eurer Bemühung seyn? daß sie eurer spotten, oder sich durch eure Lehren beleidigt finden, oder wenn sie am billigsten sinh, daß sie euch für einen mürrischen Moralisten erklären, und auf ihren gewohnten Wegen fortwandeln. Es war also nükhig diese Mängel' des natürlichen Rechts, welche nicht in ihm selbst, sondern in dem Verderben des mensch­lichen Herzens ihren Grund haben, so weit es möglich ist, abzuhelsen, und zu Den Beweggründen Der Natur, wiukührliche Strafen hinzuzistügen, w-lche uns abhalten folltcn, Handlungen zu! unternehmen, zu Deren Unter» lafilmg uns das natürliche Gesetz nicht stark genug reizte.

Auch das Wohl der Republicken erforderte es in vielen Fällen das natürliche Recht entweder einzuschränken, oder solche Verordnungen zu ma. eben, Die demselben unbekannt sind. Ein Versprechen, welches wir im Ern­ste und mit Uiberlegung gethan haben, bringt nach Dem natürlichen Rechte eine vollkommne Verbindlichkeit herfür. Ader der Römische Gesetzgeber übersah Die vielfältigen schädlichen Folgen, die seinem Staate drohten, wenn man einen jeden zur Erfüllung eines Vertrags, welchen er ohne Feierlichkei­ten, in gemeinen Ausdrücken geschlossen hatte, anhalten wollte. Er verord­net« daher, Daß nur ein solches Versprechen, das in einer Formel adge. faßt war, oder von einem gewissen andern rechtlichen Grunde unterstützt würde, seine Bürger verbinden sollte. Wer wird leugnen, daß diese Ver­ordnung, ohnqeachtet sie dem Recht Der Natur nicht bekannt ist, weis« und Dem Glück sein r Republick vorträglich war. Der Philosoph erkennt «S str erlaubt, daß jemand durch einen Vertrag auf den Fall, wenn er

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