und NachrichttN. 16t
Zeugen zwingen könne ein Zeugnis abzulegen? §. 8. Zwey Zeugen machen einen vollen Beweis. §. 9. ob Ein Zeuge etwas beweise ? §. 10. Eine neue Frage: ob Ein Zeuge einen voll.n B-weis mache? wird überhaupt verneinet, in gewissen Fallen aber Melassen. §.n. Man nimmt die Zeugen zu einem Geschäfte entweder folennitatis oder probationis graria. Die alten Deutschen adhr- birten fast allenthalben Zeugen, auch in solchen Fällen, wo wir heutiges tags keine mehr zuziehen. §. 12. und 13. von dem Gebrauch der Zeugen nach Lübeckischen Rechten. §. 14. Das Lübeckische Recht soll verordnen, daß derjenige, welcher eine Erbschaft ab inteflato verlangt, auch alsdann, wenn es! ausgemacht ist, wer des verstorbenen Erben sind, durch Zeugen beweise, er sey der nächste. §. i s. Dieser Beweis muß binnen einem Jahr geführet werden; sonst fällt die Erbschaft dem Rath anheim. §.l»6. DasLüb. Recht läßt auch gegen solche Instrumente, aus denen man execuuue klagen kann den Beweis durch Zeugen zu. §. 17.- Schreitet zu dem modo probationis per teftes. Ehe der Zeugen Beweis geführt werden kan, iss (jne fententia intedocutoria nöthlg. Der Regel nach beweist der Kläger; dem Beklagten bleibt der Gegenbeweis frey. §. in. Der Tewnintz binnen dem man die Zeugen zu produciren hat, ist in dem Lüb. Recht festgesetzt, welcher von Zeit der Publication der interlocutorischen Sentenz zu laufen anfängt, übrigens prorogirt werden kan. §. 19. Von der Uibergebung der artic. probatorialium cum annexa teil, denom. & dired'torio. §. 20. Von den interrogatoriis. §. 21. Von der Crtation der Zeugen und der streitenden Partheyen. ß. 22. Von der Production der Zeugen selbst. Iss der Eyd ein wesentliches Stück des Zeugnisses? Der Herr Verfasser verneint es. §. 2). Die Lübeckische Verordnungen über diesen Punct. §. 24., Müssen dre Zeugen nothwendig vor dem Verhör schwören? §. 25. Kan «such ein Notarms Zeugen gültig examiniren? Ja! antwortet der Herr Verfasser weil er die i'urisdiftiöhem voluntariam hat. §. 26. Kan man auch zuweilen das Zeugenverhör wiederholen ? §. 27. Vom rotulo teltium. §. 28. Von den disputationibus atteftationum.
Fernere Fortsetzung der Auszüge aus Herrn Hans Egede Beschreibung von Grönland.
Wir können nicht unterlassen von dem Bartfisch, dessen in dem W rigeNjBlattt gedacht worden ist, einige Anmerkungen nachzuholen. Man
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