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ihn der Gegner acceptirt gehabt/ nicht habe revocirt werden können. Er will seine Meinung mit dem L. 11. C. de reb, crcd. bestärken. Das fol- Zende Stück des §. handelt sehr ordentlich und gründlich von der reletione UNd acceptatione imamenti, und von der defertfione confcientiae per • probationern. Der 7. und 8. §. von dem iuram. afTerrcrio voluntario ^ach dem Lübeckischen Recht. §. 9. von dem iur. fuppletcdo, dessen Grund der Herr V mit andern in bcnL. $1. t. de iurei. setzt. §. 10. Von einem besonderen Evd, des Lübeckischen Rechts, dem Destättigrmgs-E^d/wel- cher in probatione dotis j in alienatione bonorum heredirariorum j in depofiro; in rei vindicaiione; in funima crediti probanda; in furro; in emüone; in legitimornm impedimentorum probatione; in p’gnore cauponi dato ; in debito defunäi und in debito hospitis vor kommt. §» rr. V0M iuram. purgatorio nach dem Römischen Rechte. §. i). Eben von diesem Eydnach Lübeckischen Rechten. §. 14. von dem iur. in litem. §. 15. von dem iuramento minorationis des Lübeckischen Rechts» §. 16. und 17. vom iuram. tefiimoniali. §. 18. vom iurament calumniae, sowohl generali als fpcciali, nach dem gemeinen und §. 19. nach Lübecki- schenr Recht. §. 20. Vom iuram. appellationis. §. 2I. Von dem Mcyneid.
Herr Gottlob Hermann Fürstennu, ebenfalls aus Lübeck/ ist der Autor der andern Dissertation / die de eo , quod circa probationem per Fettes iure fiaturario Lubecenfi iuftum eft überschrieben ist. Er zeigt darinn anfänglich die Absicht seiner Schrift an; spricht darauf im ersten §. von dem Beweis durch Zeugen, den er überhaupt den andern Arten des Beweises vorzieht. §. 2. Die Eintheilung der probationis in artificialem und inartificialem; von den Erfordernissen eines Zeugen, b.z. Hier glaubt der Herr Verfasser einen Unterschied zwischen dem Römischen und Lübeckischen Recht zu finden. JmLübeckifchen Recht würde, sagt er, die Unbescholtenheit bey einem Zeugen erfordert; welche Eigenschaft nach dem Röm. Recht, nicht erforderlich gewesen sey. §. 4. enthält die Frager ob ein Zeuge nothwendig müsse mit liegenden Gütern angesessen seyn? §. f* Bejahet- die Frage: ob man heutigestags auf den fexum reftis zu sehen habe ? §. 6. sagt: die Auctorität eines Richters sey so gros nicht/ daß er nach Wohlgefallen Zeugen annehmen und verwerfe» könne; die Regel: fi veritas aliter haberi nequit, teftes etiam inhabiles admirren- dos eße, sey nicht allgemein wahr. §. 7. entscheidet: oh ein Richter einen
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