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liche Bürger unsrer hohen Schule, als auch andere Personen die bereits in Ämtern stehen, bepwohnen. zj) Nach geendigter Vorlesung rakhschlaqt die Gesellschaft, wenn es nöthig ist, über Sachen die sie angehen, oder unterredet sich über Materien die zur tcutschen Sprache und zur schonen btke- ratur gehören. z.-() Gewisse Tage, die die Gesellschaft femrlich zu begehen sich verbunden erachtet, geben ihr zu ausserordentlichen Zusammenkünf- te» Anlaß. zr) Die Zeit, worin» diese Versammlungen sowohl alsauch kiejenigr, in welchen ein neues Mitglied ausgenommen wird, oder Abschied nimmt, angestkllct werden, wird jedesmal durch einen öffentliche» Anschlag am Brett den sämtlichen hier stuvirenden bekannt gemacht.
Hockfnrstliche Verordnung.
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Lessen rc. rc. sesien> befehlen und ordnen hurmit ernstlich, baß i) in, Fall eines gedoppelten Ehebruchs anstatt der in der KirchenOrdnung gesetzten Schwcrdl und Todes- strare, auf em Jahr lang, und zwar der Ehemmn $ur ArbeitsStrafe, und was nach den hiesigen Anstalten dahmemschläget, a!S Traß-Klopfen und -Hirschhorn-Ralpeln, das Eheweib aber zur Spinnarbeit oder auch nachBe- sindrn der Leibeskräften zu gleichmasigcm Traß-Klopfen und Lirschborn- Aaspel» condemmrk werden solle, jedoch nach Beschaffenheit Der Umstande mit Vorbehalt unsrer LandesFurstlichen Milderung.
r) Wenn eine ledige Mannsperson mit einer Ehefrau im Ehebruch gel-bt, bepde auf vorbemeldte Art auf 6 Monat zur öffentliche» Arbeit vcr- dämmet. Und
r) wenn ein Ehemann mit einer ledigen Dirne oder Wittib zu tbmr ^t. Ms derselbr» auf , Monat lang zu öffentlicher und -ÄMiiv- SpinnArbe,t verurkheilk werdem h
4) Wen» Personen schon einmal wegen des Ehebruchs sind bestraft worden; so sind bew jedesmaliger Wicdecholimg der Uibertrekkunq d e Strafe zu verdoppeln. So auch ein Delinquent die Kost bepm opere du. Mico sich selbst nicht stellen könte, |o hak derselbe bei) Dem ersten Fall einen Monat; bey dem zwepten drey Wochen, und bei- Dem dritten zwey Wochen langer NI opere publko auszuhalken. 1 ? 'JL
. ?) Wenn ein oder die andere Person die ihr anqesetzte Arbeits<slk,oü> Mit Geld redlmiren wollte, so ist ihr solches nicht zu versagen, dergestalt,
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