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Beleidigungen zu schützen. Sie allein sind also nicht hinreichend einer Re- publick die Ruhe, die Vollkommenheit und Glückseligkeit zu verschaffen, deren sie fähig ist; sondern es sind äusser ihnen bürgerliche Gesetze nothwen- dig / welche die ewigen Regeln der Vernunft deutlich vor Augen legen, be­stimmen wo sie unbestimmt; von Zweifeln befreyen, wo sie zweifelhaft sind, und ihnen zugleich durch willkührliche Strafen, das Ansehen, auf das neue erthesten, das ihnen Bosheit und Laster geraubt haben.

Nicht ein jeder Mensch ist im Stande, die Gesetze der Vernunft in ihrem Zusammenhänge einzusehen, und in allen Fällen, die sich ihm dar­bieten, ihre Gebotte mit Gewißheit und Richtigkeit zu bestimmen. Es ist wahr, wenn wir die natürlichen Folgen unsrer Handlungen , und ihrVer- hältniß zu unsrer wahren Vollkommenheit untersuchen: so können wir ost einsehen, ob eine Handlung löblich und edel, oder ob sie schändlich und er­niedrigend ist. -Oft sind diele Folgen und ihr Zusammenhang mit der Hand­lung selbst so sichtbar, daß sie nur der., welcher seine Augen vorsetzlich ver­schließt, nicht wahrnehmen kan. Der Verschwender, der Verläumder, der Geitzige, der Räuber fremder Güter, der Mrder darf nur den Wir­kungen seiner Thaten mit einer mittelmäsigen Aufmerksamkeit nur nachspü- ren: so wird sich allenthalben moralisches und physisches Uibel und tausend Anordnungen deren Urheber er ist, seinen Augen darstellen. Aber auch nicht selten sind diese Folgen so verborgen, so umnerklich, so entfernt, daß sie nur das scharfsichtigere Auge des Weltweisen verfolgen und entdecken kam Eine grose Menge von Begriffen und Wahrheiten, und eine lange Kettt von Schlüssen gehört oft dazu, bis man ein Gesetz der Vernunft aus dem ersten und höchsten Grundsätze, der uns die Beförderung unsrer Vollkom­menheit gebeut, herleiten kan. Verlangen wir Proben lx'evon? die Strei­tigkeiten der Weltweisen , die von den ältesten Zeiten her in d.m Natur­rechte geführet worden, und zum Theil noch itzt nicht entschieden sind, ge­ben den unumstöslichsten Beweis davon ab. Man gedenke, daß ich nur einige Bcyspiele anführe, an den Streit, ob das Recht der Vernunft di- Heyrathen naher Vlutssreunde untersage; an die Streitigkeiten über die Lehre von der Verjährung, und von den letzten Willenserklärungen. Man gedenke an die mannigfaltigen Zweifel die nur bey den Verträgen und Ver­sprechen entstehen können; ob z. E. der versprochene Lohn für die Erfüllung eines unerlaubten Gegenversprechens gegeben oder zurückbehalten werden solle? ob Unwissenheit und Jrrthum des einen Theils den Vertrag ungül­tig mache? ob die Verbindlichkeit eines Versprechens, wenn sich die Um#

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