zi2 Gresisthe wöchemüch - gemeinnützige Anzeigen
Verfügung der Fürstl. Regierung bey dem Kaiser!. KammerGericht ein und erhielte gegen dieselbe ein mandatum de non eontraveniendo legi imperii de anno 1731. contra abufus opificiorum in communi (tatuum fuffra- gio promulgata prioribusque rece/Iibus imperii, ac propriae rei judica- rse nec non caflando ejedionem ä tribu ifartorum ex falfa injufia & in hifce legibus imperii prohibita cauffa faflam S. C. Die von der impetratischen Regierung diesem Strafgeboth entgegen gesezte Einreden, wurden am 1. April 1761. verworffen und zugleich gegen das Schneider- Handwerk eine Litauen ad videndum fe condemnari ad praeiiationem fatisfaftionis in id quod intereft damna & expenfas erkannt. Dieser Punct ist noch nicht entschieden, in der Hauptsache aber unterm 1 f. Merz 1762,. das Mandatum de exequendo ergangen. Die Gründe der Kammergerichtlichen Erkänntnüssen waren folgende: 1) seyen die Schäfer vermög denen Reichsgesehen zunftfähig, r) wäre nicht einmal hinlänglich erwiesen, daß des Jungen Grosvatter ein Schäfer gewesen, und stch mit gefallenen Vieh beflecket hatte, 3) wenn lezteres auch geschehen, so könnte es dennoch, nach der, indem Reichsschlus von 1751. von denen Schindern befindlichen Verordnung, dem Jungen nicht schaden, weilen er aus der zweiten Generation seye und seine Mutter bereits vor zi. Jahren an einen ehrlichen Bauersmann verheirathet gewesen.
Man nehme aber auch den Fall an, des Jungen Vatter seye nicht nur Schaler gewesen, sondern habe auch seine gefallene Schaafs ausgewir- cket,so halte ich davor, daß er nachMaasgab der oben angeführten Lynckeri- schen Rechtsbelehrung nichtsdestoweniger in die Zunft ausgenommen werden müssen. Meine Meynung gründet sich auf die bekannte RegulderJuristischen AuslegungsKunst, wo das Gesetz nicht unterscheidet,sollen wir auch nicht unter» cheiden. Das Auswircke» der Sterblinge ist eine gewöhnliche Beschäftigung fixerer Schäfer, und an wenigen Orten werden von denenselben Fallknecht- hierzu gehalten.Nun reden dieReichsGesezeüberhaupt von denen Schäfern und machen keinen Unterscheid unter denen, welche ihre gefallene Schaafe ftlb- sten abdecken, und denenjenigen, welche es durch andere thun lassen, folglich müssen wir jene, gleich diesen für Zunstfähig halten. In so fern aber ein Schäfer sich nicht begnüget Schaafe auszuwircken, sondern sich auch mit anderem gefallenen Vieh besudelt, so ist er allerdings als ein Schinder anzusehen, und erhalt alsdenn. dasjenige seine Anwendung, was im Reichs- Schluß, von j7P. dieserwegen verordnet worden ist.
Sir


