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Sie werden nunmehro überzeuget seyu, daß die SchäfersKinder zu allen Zünften fähig, seyem Meinem Versprechen gemäs muß ich Mren annoch beweisen, daß die Schäfer auch in einigen Landern unter sich eine förmliche, Landesherrlicher Seits bestätigte Zunft ausmachen. Ich kann meinen Beweis nicht besser führen, als durch einen Auszug desjenigen fünfzig Articuln enthaltenden Zunftbriefes , welchen der Herr Landgraf zu HessenDarmstadt Ernst Ludwig/ Höchstseeligen Andenckens denen Schiern in denen Hochfürstlichey Landen am ersten Hornung 1756. gnädigst erthellet hat. Der Anfang ist :
Von GOctcs Gnaden Wir, Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen re. Thun jedermanniglich kund und zu wissen, wasmaffeu Wir nach der Sache reifer Uiberlegung, gnädigst vor gut und nüzlich ermessen, in Unfern Fürst!. Landen, eine SchaferZunft nach dem Exempel auswärtigen refpe- ftive König!. Chur-und Fürstlichen auch Gräflichen Herrschaften, eben- mäsig aufzurichten und einzuführen , wodurch nicht allein das Veste der Schaafschern gewahret und befördert wird, sondern auch die Schäfereyen, welche ohnedem in verschiedenen Aemtern und Orten schier in Abgang geraden , an sich in gute Ordnung und Aufnehmen gebracht und darinnen unterhalten werden können ; allermaffen denn zu solchem Ende Wir aus LandesFürstl. Hoheit- Macht und Gewalt nachgesezte ZunstArticuln zu deren künftigen Beobachtung abfassen zu lassen ; Nehmllchen rc.
Im z8. Art. heiset es:
Wenn auch sonsten jemand denen Schäfer Zunstgenossenen wegen ihrer Zunft oder Schild etwa einen verächtlichen Vorwurf machen oder sie an ihrer Ehre antasten solte , der soll mit 10. Rthlr. Strafe halb vor Uns und halb vor die Zunft angesehen werden , ein ohnvermögender hingegen sothane GeldStpaf mit Gefängnis ordnungsmäsig verbüssen/ sintemalen dieselbe ohnedas ehrliche Leute und nach der im Druck ausgegangenen Reichsverordnung de an. 17p. §. 4- zu allen Zünften qualificiret sind, mithin ihnen, wann deren einer oder der andere sich in Schranken halten und sonst vor Uibelthat hüten wird, auf keine Weise etwas unehrliches in Weg geleget werden kann oder soll.
Haben Sie binkünftig mehrere Achtung für den Schutzverwanden des St. Wendelins und glauben, daß niemand mit aufrichtigerer Ergebenhei seye als ich rc.
Wezlar im AugustMonat Ders
des 1764^11 Jahres. gehorsamer Diener
N.


