Kitslsche wöchentlich- MOWW KiMigen Nb Mchrtchken.

Vierzigstes Stuck.

Dienstags den reen Octdbr. 1764.

Mit Hochfürstl. Hessen - Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis.

Beschluß des Sendschreibens vsn der Zunftfährgkeit der Schäfer.

bey dem hiesigen höchsten Gericht entschiedener und von desselben hochberühmten Beisitzer dem Freiherrn von Cramer in dem r7WX Theil derer Metrischen Nebenstunden, dem erstm Stück, ange­führte Fall ist allzumerckwürdig, als daß ich mich enthalten könnte, den­selben Auszugsweise annoch anzufügen : Das SehneiderHandwerck zu Gunzenhausen im Anspachischen, weigerte Johann Baumgartner als Lehr­jung einzuschreiben, weil sein mütterlicher Grosvatter ein Schafmeister ge­wesen wäre und sich mit dem in seiner Schäftrcy gefallenen Vieh beflecket habe.. Die Fürstlich Anspachische Regierung verordnete am z. Aug. 1756. die Einschreibung, welche auch geschähe. Es brachte es aber die Zunft .durch unaufhörliche ungestümme Vorstellung dahin, daß die Fürstliche Re­gierung endlich erlaubte, den bereits zwey Jahr lang bey dem Handwerck gestanDerren Jungen wiederum aus dem ZunstBuch auszustreichen, 'doch dergeftalten , daß um dessen . Fortkommen nicht zu verhindern, von dieser Verordnung weder dem Hand.werck noch sonst jemand eine Abschrift ver- stattet werden solte.'' Der Baumgärtner klagte die' Reichögesezwidrige

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