GieM Wochenblatt.
Sechszehentrs Stück,
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Dienstags den i5. Apnl l?77. c
Mit Hochfürstl. Hessen Dannstädklschcr gnädigster Eriaubniß.
Hocbfürstliche Verordnung.
Das Ellen und Hafpelmaaß in kaufen und verkaufen beer.; foll mit dem i Iulil dicfeo Iahro an/ geerchct, und mit der Frankf. Sead-Elle auf einerley Fußgefcrzet werden-
nach Serenifsimi höchsten Gesinnungen von obigen Tag an keine & ) andere alsFrankfurther Stadt«Elle eingeführel und gebraucht wer- den foll, als sollen durchgängig alle Ellen der Handelsleute sowohl als Privatpersohnen in Hochfurstf Landen oben mit dem Löw und unten mit dem Zeichen der Eichstatte bezeichnet werden. Sodann soll weder zum kaufen noch andern Behuf eines andern Haspels als von 4 Ellen der neu eingeführten Maaße und eine jede Zahl', das Garn sey grob mittelmäßig oder fein 20 Gebund iive Geplätz und eines jeden Geplätz 60 Fäden Hai- tend, sich bedient werden.
Im Obersiustenthum soll diese Verordnung mit dem ittn Octobk. a. c. und in den Ober» und Niedergrafschasten Catzeneinbogen wie auch Herrschaft Epstein vom 1 Jan. 1778. an gerechnet, geltend seyn. Wa nach dem festgesetzten Termin eine andere Elle oder Maas gefunden wird das nicht gehörig gezeichnet ist, wirb der Eigenthümer mit jo Rthalee Strafe ohnnachsichtlich beleget, und alles Garn welches nach r Monath von dem dato der Verordnung an nicht nach dem vorgeschriebenen Maa§ befunden wird ist confiscirt und vor )edes Pfund f fl. Strafe angeschet. Denen Webern wird bey gleicher Strafe verbothen für Jlniändrfche kein anderes Garn alö nach der vorgeschriebenen Art und Weise, gehaspeltes Garn zu verarbeiten. Vor Ausländische wirb es diesen zwar gestattet anderes Garn zu verarbeiten, jedoch daß ber WebcrjedeSmahl hierüber einen Schein ■ von dem Vorgesetzten in jedem Ort au'ölöse und in Händen habe, per ihm unentgeltlich tttheilet werdest wird. "
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