Ausgabe 
11.3.1777
 
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Wochenblatt.

gende Wohlstand Unserer Untertanen untergraben wird, ernstlich zu steuern und mit Nachdruck zu begegnen gemeine! sind; So wollen, setzen und ver­ordnen Wir, daß

Erstlich; keine offene Spieltische und Glückshäven, ste mögen auch immer Nahmen haben wie ste wollen, weder auf denen öffentlichen Jahr-'. Markten und Kirchweyhe», noch auch in Denen Caffee - und andern Privat, Häußern mehr gedultet, vielmehr Diefeit>e durchaus verbotten, und aufge­hoben seyn und bleiben, und die zum Spiel ausgesetzte Waaren und Geld sogleich zum Besten der Sinnen consisciret, derjenige, welcher in seinem -Hau­se dergleichen dultet und zuläffet, oder aus ein oder andere Art verheelen hilft, ebenfalls in Zwanzig Rchler, derjenige aber, welcher mitspielet, in Fünf Rthaler Strafe ohnnachlaßig conDemnuet werden solle.

Zweitens werden alle Hazard-Spiele mit Carten, Würfeln und sonsten, ohne Unterschied schlechterdingen hiermit untersaget Und verbotten, und sollen diejenige, welche hiergegen handeln, jeder mit Dm-ßtg Rthler Straft, derjenige aber, welcher solches in seinem Haus Dulten und zulas­sen wird, in Fünfzig Rthler Strafe genommen und das zum SM aus­gesetzte Geld zum Besten der Armen consisciret werden.

Drittens: Denen Burger und Bauersleuten werden auch die soge­nannte Commerce-Spiele mit Cat'ten bcy denen in nachstvorherigem Atti- cul benannten Strafen gänzlich verbotten, jedoch wollen Wir solches bey Iionorarioribus co:~tiivendo gestatten, in dem Vertrauen, daß dieselbe behörige Mäßigung Dabet) gebrauchen und nicht excediren werden, widri­genfalls Wir solches bet) Denen Excedenten nicht ungeahndet lassen und ih­nen solches bey nahinhafttn Strafen inhibiren werden.

Viertens: sollen diese Strafen bey dem zweyteren Uebertretungs- Fall verdoppelt, wer aber zum drittenmal ertappet wird, als incorrigibel geachtet- und mit schwerer Leibesstraft auch nach Umständen mit der La», desverweisung angesehen, und deßsalls Unser» Fürstlichen RegierunZen an# gezeiget werden.

Fünftens - Soll von allen vorbenannten Strafen demAnbringer tu seiner Belohnung ein Drinheil gereichet und abgegeben werden.

Sech-