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Wochenblatt.
Philippsen piae memoriae Söhnen, theils durch die Erbschaft aus Herrn Landgraf Ludwigen des Aeltern zu Marburg Verlassenschaft auf daS Fürstliche Haus gekommen, und im Westfälischen Frieden gewahret.
Jngleichem diejenige ständige Herrschaftliche Geldgesälle, welche bey Einführung des Leipziger Achtzehngulden. Fußes, und nach diesem in der Erhebung gewesen- und in dem im Anfang dieses 8eculi erneuerten Steuer, Stock denen Unterthanen an dem Ertrag ihres Steuerbaren Vermögens, vem damals angenommenen Werth eines Darmstadter Malter Korns gleich je Zwey Gulden des Leipziger Achtzehngulden. Fußes, für ein solch Malter Korn gerechnet, in Abzug gebracht, weniger nicht dujenige ständige Geldgefülle, welche vor und wahrend des Reichsgefttzmäßigen Leipziger-Fußes durch Kauf- und Tausch, oder in andere rechtliche Wege an das Fürstliche Haus übergeben worden; sind, im Zwanziggulven-Fuß lind nicht höher angenommen, und berechnet werden sollen.
Jngleichermaßen sollen auch, die althergebrachten Fürstlichen Eigenthum an Leut und Gut, die jährliche Leib - Beed und Land- fieveley und andere dergleichen Bauernlehen-Zinsen, weniger nicht das in jedem Ort herkömmliche von Aus- und Einländern, Christen und Juden zu erlegen hebende Einzugsgeld, welches nach denen alteren undjün- fieren Rechnungen auf eine gewisse Zahl Goldgulden gesetzet, bey der Münzabwürdigung aber dem Werth der gedachten Goldgulden gemäß tu ne Zrither nicht erhoben worden ist, eben sowohl wie alle ständige Natural- gefallen an Federvieh, Wachs, Ohley und dergleichen, welche nicht in Natur geliefert, vielmehr in Geld bezahlet werden, wie dann auch den neben Dem Fürstl. Hauß Hessen-Cassel zu Lehentragende Zoll zu Wasser und Land soviel vermahlen noch mit gedachtem Fürstlichen Haus in gemein, schäft ist bey dem dabey annoch bestehenden älteren Munzfuß die privative dem Fürstlichen Hauß zukommenden Landzöllen aber ebenwohl im Zwanzig - Guldensuß wieder eingenommen, die Zeit, wenn diese Erhebung im Zwanzig. Guldensuß aber angehen solle, durch eine weitere Verordnung bestimmet werden solle.
In Ansehung der Verwilligungs-Geldern, Trank Steuern, Con, iribution- und Fröhnd Geld, bey allen Temporal-Geldbeständen, wie auch bey denjenigen ständigen Geldzinßen und Gefällen, welche erst währendem h st, Fuß nusgekommen sind, sott es bey vem »4 st. Fuß verbleiben.
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