Wochenblatt
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gegeben haben, soll der Em < und Verkauf des Coffees bey Zehen Rchlr. ohnnachläfiig zu zahlender Straf vor jedes Pfund das er ohne Erlaubnüß in Unsere Lande eingebracht, oder darinnen verkauft zu haben betreten und überführet werden wird, gänzlich verboten, auch davon die Jahr-Märfte nicht ausgenommen seyn. Wollte aber
io) Einer von Unfern von Adel, Osficiers, Geist-und Weltlichen Bedienten, Burgern und Untertanen den zu seiner Haußhaltung nöthig habenden Coffee nicht bey Unfern Cramern nehmen, und solchen lieber von Frankfurt oder andern Orten her beschreiben, oder aus der Messe mit nach Hauß nehmen wollen, soll ihm zwar solches frei; gestellt, er aber zugleich auch gehalten seyn, sich mit einem Paßier-Zettul zu versehen , und die Zahl der Pfunden, die er sich beschreiben oder mitbringen will, anzugeben, auch wegen der Auflage zu caviren, dann jedesmahl an den Thoren das Gewicht des mit sich führenden Coffees wiederum getreulich anzuzeigen, und • selbigen ehender nicht auszupacken und zu gebrauchen, bevor sie die verordnete Auflage per Pfund an die Einnehmer bezahlt; Wie denn auch die Fuhrleute ohne vorgängige Berichtigung der Abgabe an niemand, wer er auch seye, den Coffee ausliefern sollen.'
Wer ohnangezeigt heimlich Coffee einbringt, und dessen überführt wird, ist in die auf jedes Pfund im vorgehenden §pho gesetzte 10. Rchlr. Strafe verfallen, und der Coffee confiscirt.
ii) Coffee-Schenken auf dem Land sollen gar nicht gedultet werden , den Gastwirkhen aber ohnverwehrt seyn, denen Reisenden, auch andern in dieser Verordnung dem Verbot nicht unterworfenen Personen auf Begehren den Coffee zu reichen.-
12,) Dieser Verordnung soll jedermann, weg Standes und Würden er seye, Geist-oder Weltlich, Adelich oder Unadelich, Militair-oder Civil»Stand, Hofhund andere hohe und niedere Bediente, Universität und deren Verwandte, Burger und Untertanen ohne Ausnahm gemäß leben, so lieb ihnen ist, die darinnen gesetzte Strafe zu vermeiden. ES sollen auch Unsere Regierungen, Obrigkeiten, Ober-und Unter-Beamten fest darüber halten, und durch Unsere Schultheißen, Bürgermeister, Tranksteuer-Einnehmer, Aceiser, Zollbereuter, gotlnrn und Aufsehers
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