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versehen, und selbige nach den Einkaufpreisen und Speditionskosien durch die Obrigkeiten sich schätzen lassen, zu Dem Ende diesen ihre Bücher unö die Conti vorzeigen, wer dagegen handelt, soll sich der Erlaubniß mit dieser Waar zu handeln vor ewig verlustig gemacht haben, und nach Befinden noch besonders gestraft werden.
6) Ausländische, welche bey denen Einländischen Coffee kaufen und chn auser Land bringen, sind von Entrichtung der Auflage frei), und werden mit einem gestempelten Paßier-Paß, den sie an der letzten Zollstätte abzugeben, versehen, wovor mehr nicht als i. Kreuzer vor den Stempel bezahlt wird , unter einem Pfund soll aber solchergestalten an Auswärtige nichts verkauft werden.
' 7) Es sollen auch die Cramer keinen gemahlenen Coffee feil halten,
und die Coffee - Bohnen in der Stadt und aufs Land unter einem Viertel- Pfund nicht verkaufen.
8) Alle Monath sollen dke Crämer mit Unfern darzu verordneten Beamten, Lrancksteuer-Einnehmern uud Accisern Abrechnung pflegen , und aus ihren Büchern zeigen, wie viel zu dem noch gehabten Coffee ferner au- fer Land eingekauft und eingelegt, wieviel an Fremde und Einheimische im abgeloffenen Monath sie davon verkauft, was noch vorhanden , mithin vpm einländischen Verkauf sie zu bezahlen haben, welches sie, bey Vermeidung der Execution, sogleich an die hierzu bestellte Einnehmer bezahlen sollen; Welcher Crämer hierbey untreu erfunden werden sollte, daß rr weniger angebe, als an die Einheimische, und mehr als an die Auswärtige verkauft worden, oder mit Verschweigung des weiteren ErkaufS und dessen Angebung Unterschleif gebrauchet hoben sollte, der soll zum er# stenmahl um $o. Rthir gestrafet, und wann er sich diese Strafe nicht zur Warnung dienen lassen , das zweyte mahl wieder um $o. Rchlr. in Strafe gesetzt, und überdem deö Handels mit vieler Waar vor beständig verlustig erkläret werden.
9 ) Allen andern Unfern Eingesessenen und Unkerthanen, welche nicht in Unserer Cramer-Zunft flehen, oder von Uns mit Coffee zu handeln die Erlaubnüß nicht erhalten, noch sich nach Publication dieser Verordnung bey Unfern -Obrigkeiten und Beamten zu Fortführung dieses Handels an.
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