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gen bedienen können, werden erfunden werden , soll zwar der Gebrauch deS Coffees bis auf Unsere anderweite Verordnung gestattet seyn- damit aber

/ ;) derselbige wasiger, Wie gegen die ergangene Verordnung bisher

nicht geschehen, genoffen, und mit Verschleppung deS Geldes auser Lan­des sparsamer fürgegangen, auch Wir in den Stand gesetzet werden mö­gen, die Summen-Geldes eigentlich zu ermessen, welche vor diese entbehr- liche Waar alljährlich außer Landes gehen, und darnach künftig weitere zum gemeinen Wohl ziehende Verordnung, Einschränkungen, oder Ab­stellungen erlassen können; So soll nach dem Bevspiel und Vorgang an­derer benachbarten Fürsten und Stande des Reichs vorerst .von jedem Pfund des in Unfern Fürstlichen Landen verbraucht werdenden Coffees Acht Kreuzer aufgesetzt, von den Accisern Monathlich eingebracht - und an. unsere Ren- thereybeamte eingeliefert, von diesen aber zur General -Caffa eingesendet, und dqselbsten zu'des Landes Nutzen und Besten angewendet, zu dem En­de, datz es solche Gelder seyen, besonders gemeldet, u*t> eine eigene Ru- hrique darüber geführtt werden,

4) Die Crämer in Städten, und auf dem Land , und diejenige, welche bisher mit Coffee zu handien, und selbigen im Kleinen, auch ingrö- strer Quantität in- und auserhalb Land zu vertreiben die Crlaubniß gehabt, oder von Und noch erhalten werden, sollen den alleinigen Verkauf deS Coffees nach wie vor behalten, sich aber sogleich bey der Publikation dieses bey Unserm Beamten anmelden, ihren Vorratb unter Hand-Pachten an Cydes statt getreulich anzeigen, desgleichen was sie ferners ein - und davon an Einheimische und Fremde verkaufen werden, in ihren Büchern also auf­richtig anmerken, wie sie selbiges auf jedesmaliges Erfordern werden mit einem Eyd bestärken können, auch so oft sie aufs neue Coffee auser Landes beschreiben, vom nächst gesessenen Beamten, Tranksteuer« Einnehmer oder Accisern sich mit einem Paßier- Zettul versehen, und darinnen die beschrie­bene Quantität treulich angeben.

f) Dieselbe sollen mehr wie io, bis ix; pro Cent, nach Abzug deS Einkauf. Preises und der SpeditionS* Kosten, und des daraufzuschlagen­den Vierten Theils deS Verkauf-Preists, so weit der Coffee im Land verbraucht wird, vor ihre Bemühung im Ein - und Verkaufen nicht Pro­fit nehmen, sich mit guter und gnugsMer Waar von allerhand Sorten

M r versehen,