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9» wochenbratt.

zur Lüsternheit der Zunge, und keinesweges zum nothwendigen Unterhalt des Lebens diene, auch ost der Gesundheit Nachtheil dringe, dadurch aber und durch den dabey mit verschwendet werdenden vielen Zucker, bey dem allgemeinen und übermäßigen Gebrauch desselben, große Summen Geldes außer unfern Fürst!. Landen und dem Reich unnützer Weise verschleppt* und der Crays »Lauf des Geldes in Unfern Fürst!. Landen gemindert und ge» hemmt» das Cinlandische aus denen im Land gezogenen Früchten, Pstan- zen und Gewachsen gekeltert, gebraut und gebrannt werdende wohlfeilere Getränk hingegen zum merklichen Schaven derer davon im Land sich näh­renden vielen Personen, und derer, welche die Steuern vom Getränk her­gebracht* bey Seiten gesetzt- viele Zeit zu andern Geschäften versäumet, und vieles Gehölz dabey ohnnöthig verbrannt werde; Als haben Wir aus Landesväkerlicher Vorsorge vor das allgemeine Veste Unserer Fürstlichen Landen, und Unterthanen, und das Wohl vieler Familien zu Abwendung des auS dem allgemeinen und übermäßigen Gebrauch dieses Tranks, dem­selben immer mehr zuwachsenden Nachtheils die Eingangs erwehnte Ver­ordnung aufs neue zu durchsehen, zu erneuern , zu vermehren und zu än­dern, auch zu Erreichung des Zwecks eines mindern und mäßiger» Ge­brauchs dieses Getränks angemessen einzurichten gut und nothwendig erachtet.

Ordnen demnach, wollen und befehlen, hiermit, daß i) denen Ar­men auf dem Land und in Städten dem Gesind und Taglohnern- den Handwerks »Jungen und Gesellen-den Wasch-und Bieglerirwen , und allen denen, welche zu einer lüsternen Ausgabe das Vermögen nicht haben, der Genuß und Gebrauch des Coffees gänzlich untersagt und verboten seyn solle, bey Zehen Rthlr. Geld-oder 14. täglicher Gefängnüßoder einer eben so langen Arbeits-Strafe an Weg« und Straßen-Bau, oder an­dern Herrschaftlichen Arbeiten.

r) Allen nicht unter Unfern Beamten und Niedergerichten, sondern unter unfern Canzleyen und höheren Gerichtern, Departements und Depu­tationen unmittelbar stehenden Personen, ingleichen Bürgermeister und Rathschöffen in den Städten, auch den angefehenen Burgern und Kauf­leuten, weniger nicht auf dem Land den Schultheissen und Schöffen, und denenjenigen vermögenden Unterthanen, welche sich bey Unfern Beamte angeben und aufzeichnen lassen, und nach deren Pstichtmäsigen Ermessen vor solche ote ohne Abbruch ihrer Nahrung sich dieses Tranks mäsig mö­gen