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Giesser

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Zwölftes Stück.

Dienstags den rr. März» 177 h

Mit Hochfürstl. Hessen Darmstäylrschcr gnädigster Erlaubniß.

Hochfürsiüche Verordnung.

Von Gottes Gnaden wir Ludwig Landgrafzu Hessen/ Le.

(>ügen hiermit zu wissen: Wiewohlen Wir verhoffet, es würde dievon Unser- in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden gegen den übermd* sigen Gebrauch des Coffees bereits unferm iz. Sept. 1766. erlassene Fürst!. Verordnung, und die darinnen auf die Uebmretung gesetzte Straft, bey Unfern Unterthanen die Wirkung gehabt haben, daß per Arme den Ge­brauch dieses Getränks gänzlich unterlassen, der Wohlhabende und Ange­sehene aber sich dessen befohlenermasen nur mdsig bedienen sollte; So sind Wir doch eines ganz andern und dieses berichtet worden , daß in Unserir Städten und auf dem Land der Gebrauch dieses Tranks mehr zu - wie ab­genommen habe, und dabey kein Ziel noch Maaß-vielmehr derselbe allge­mein ostMorgends und Nachmittags gebrauchet, und manche Familie- damit in Abgang der Nahrung und zu Entrichtung ihrer Abgiften äusser Stand gesetzt werde.

Wann Wir nun erwogen, daß Unfern Unterthanen dieser aus einem fremden Gewächs zubereitet- und mit Zucker gewürzt werdende Trank, nur

Dk zur

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