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4°S wochenblarr.

seines Gleichen und Wohlwollen gegen Niedrige beobachten. Die ihm zu Gebot sichen, denen muß er mit.Güte und Menschenliebe begegnen, wenn sie ihre Pflicht treu erfüllen, und mit Ernst, wenn sie es nicht thun. Es ist nicht genung sie an ihre Pflicht zu erinnern, wenn sie dieselbe versäumen, und sie zu strafen, wenn sie die Erinnerung verachten, sondern man muß selbst Oie größte Ordnung in allen seinen Handlungen beobachten. Denn würde es wohl vernünftig ftyn, diejcm'gen Fehler nn andern ztr verdammen oder strenge zu bestrafen/ die man selbst zuerst be­geht. Ein gutes Beyspiel ist allemal Der sicherste uno leichteste Weg die Menschen zur Ausübung Der Tugend zu lenken. Und wir sind alle ver­bunden, uns gegenftttige Beyspiele davon zu geben. Diese Verbindlich­keit aber trift vorzüglich die Fürsten und die Großen , weil, da man sich eine Ehre daraus macht, ihnen nachzuahmen, sie die Tugend oder das La­ster allgemein herrschend machen können, nachdem ihre Sitten gut oder böse sind.

Averiißemenr.

Des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Ludwig Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Gras zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegen- hein, Nidda, Hanau, Schaumburg Nienburg und Büdingen rc.

Füge hiermit zu wissen: demnach der verstorbene Berg Jnspector Hen­rich Carl Wilhelm Müller zu Thalitter, so viele vorelterliche und eigene Schulden hinterlassen, daß zu deren T-lgung dessen nachgelassenes Vermö­gen nicht anreichet, des Endes den ConcurS. Proceß zu eröfnen , und ge­genwärtige EdictalCitarion zu erkennen gut gefunden worden; Heische und lade dannenhero in Höchstgedachter Sr. Hochfürst!. Durchlaucht Nahmen, auch von aufhebenden gnädigsten Commißions»und Rechtswegen, hiermit peremtorie, alle und jede Creditores; welche an ersagten Berg Infpe&o- iem Müller, oder dessen Voreltern eine rechtmäßige Forderung zu haben vermeinen, daß vor mir als gnädigst ernannten Commiflario dieselbe auf Montag den islen Januar. 177^ erscheinen, ihre habende Forderungen behörig und zu Recht beständig liquidiren, anbeh auch sich bestimmt erklah- ren sollen, ob sie, da bey denen yorgeweßenen Gürherversteigerungen sich kein annehmlicher Kauffer gemeldet, dieselbe in billigen Pmß übernehmen, ferner adminitriret oder verpachtet haben wollen, sofort der Sache in allen Terminen biß zur richterlichen Crkqnntniß und Ausspruch abwarten, unter