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r-8 wdchettblatt-

r) Alle Zunft-Scbmauße und Mahlzeiten, wodurch junge Mei. sier, sodann auch der jährlich erwählende Zunstmeistere lehr belästiget wor. den, nach klarer Vorschrift derer Zunft - Briefen fernerhin verboten blei» den, mithin dergleichen Zechereyen bey Zünften durchaus ceßiren.

z) Bey Hochzeiten, nach Maaßgabe Unserer ebenfalls dakin ergan­genen Fürst! Verordnung, niemand weiter, als beyder verlobten Eltern, Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen dazu invitiret, das Pferde- Rennen, und dergleichen Üppigkeiten aber ganz und gar abgestellet seyn» deßgleichen

4) Bey Eheberedungen, wann solche in loco , wie es ebenfalls tn ker Anno -72). emanirten Fürfil. Verordnung entschieden ist, ingleichen alles tractiren, es geschehe in appretirten Speisen, Kuchen, Getränt oder wormnen dasselbe beliebe, gänzlich unterläget bleiben , denenjenigen aber, welche vor den Amchitz von denen -Ortschaften zu gehen , genötbiget sind, und jeweilen mit der Expedition derer Ehepacten bey der AmtSlchreiberey nicht sobalden abgefertigtt werden können , jedoch aber gegen Ädend bin# Wiederum nach Hauß geben, anstatt des placedirten Kuchens, etwas Sup- pe, Gemüß und Fleisch, nebst Bier und Brant wein, ohne daß dazu an­dere bey diesem Geschäfte oder Ebeberedung nicht zugegen gewesene Perso- ' rien eingeladen werden, gleichwie es denenjenigen, so über Nacht zu bleiben genöthiget sind, verstattet ist, appreriren zu lassen, hiermit placedrrt seyn-

f) Bey Kivdtaufen aber, wobey ohnehin weiter niemand, als in der Anno »72.Z. emanirten g ädigssn Veroidnung zuyelassenen Per, sonen zu aomikliren, worunter zwar in derselben indiftin&e mit Kuchen, Vreheln und Wein zu tractiren zugelassn worden, solches bloierdwgs auf honorariores zu restrmgiren, bey gemeinen Burgers , und Bauersleuten aber Kuchen, Bier, nebst einem Trunk Brandtwein, alles jedoch bey ei­nem wie bey dem andern ohne Uebermaaße gestattet bleiben solle; Wir be­fehlen demnach hiermit gnädigst, jedoch ernstlich, daß alle um jede Un erer Untertbanen dieser Unserer pubkicirten Verordnung in Unterthamakeit und bey Vermeidung der in denen vorhin dichrhalben von Unfern in Gott ru­henden Hochseeliqen Fürst!. Vorfahren am Regiment, auch von Uns selb, fien erlassenen Fürst! Verordnungen gesetzten Bestrafung, nachleken, Un­sere Collegia, auch Geistliche und Beamten aber darüber stets und ohn- verbrüch-