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Wochenblatt. rr-

verbrüchlick kalten, letztere auch nebst jeden OrtS Obrigkeit, Schultkei- ßen, Burgermeistere, Raths-und Gerichts. Personen in Städten und Dörfern dahin, daß derselben also gebührend nachgelebet werte, sehen, oder aber gewärtiget seyn, daß in denen Fällen, da auf VeS einen oder an­dern N gligenz keine Strafe absonderlich bereits vorbin angesetzet ist , sie zugleich mit eben der Strafe, wormnen die Uebertreter verfallen , angese­hen werden sollen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und vor­gedruckten Fürstlichen Secret - JnstegelS. So geschehen Damstadt, am Ls. Julii 1774.

Ludwig/ Landgraf zu Hessen.

(L. 8.)

- - - prodelt. quae iam di£fo fuere

RuiTum proferre ------

Die Bemerkung einer Person, welche jemand, der ihr äußerst fremd war, mit solchen Blicken ansahe, welche ganz andre Bewegungen ihre- Herzens anzuzei^en schienen, als ein so liebenswürdiger Gegenstand, derylei. chen der Fremde war, zn erregen im Stande ist, brachte mich mit einiger innerlicher BetrübmS aus die Betrachtung eines Neidischen.

Einige glauben, der Neid habe eine gewisse zaubrische Kraft, und daS Auge des Neidischen verbittere dem Glücklichen seine Freuden - Zranz Bako sagt:)Einige giengen so weit, so gar die Zeiten zu bestimmen, da der Blick eines neidischen AugeS die schädlichsten Wirkungen habe; ja sie wollen bemerket haben, daß eS alsdenn Statt fände, wenn die benei­dete Person gerade Ruhm und Ehrenbezeugungen genieße Zu der Zeit erhebt sich der Glückliche über daS, was ihn umgiebt, und ftzt sich daher der Boßheit desto mehr aus." - Doch ich werde mich weder bei solchen abstrakten Spekulationen aufhalten, noch dasjenige wiederholen, waS schon manche voitrefiche Schriftsteller über die Natur dieser schädlichen Leidenschaft gesagt haben; sondern mich bloß mit dem beschäftigen > waS

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*) seinen fermon. fidelitus Lugd. Bat. 1644. in 16. p. Z6.|