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Gicsscr

Woche lall.

AchtZehentes Stück.

Dienstags den r. Ma^ 1775.

Mtt Hochfürstl. Hessen Larmstadtlscher gnädigster Erlaubnißl»

Hochfärstliche Verordnung.

Von Gottes Gnaden wir Ludwig Landgraf zu Hestert, Fürst ZuHerßfeld/ Grafzu Layenelndogen/ Dietz/ Ziegenhain, Vlidda, Hanau, Schaumburg/ Isenburg und Büdingens

gügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was gestalten Wir aus bewe­genden Ursachen die von Umern in Gott ruhenden Hochfteligen Fürst­lichen Vorfahren am Regiment, auch von Uns selbst noch in Anno 1770. refpe&ive erlassene gnädigste Verordnungen , wie es in Unseren sämtlich Fürstlichen Landen, beywemkäustichen Copulationen, Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen, auch Zunftversammlungen gehalten werden solle, dahin gnädigst modificiret hoben, daß

i) es bev Unserer in.Anno 1770. erneuerten Fürsts. Verordnung, kraft deren bey Leichen- Begängnissen alle Mahlzeiten und Tractamenken indiflincte abgestellet, und nur denen von entfernten Orten hergekomme- ncn Anverwandten ein Stück zu Essen und Trunk zu verabreichen plM- diret worden, schlechterdings belassen bleiben-

S ' r) Alle