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Giesser Wochenblatt. Zwey und Dreißigstes Stück.

Dienstags den 9. August 1774*

Mit Hochfürstl. Hessen Darmstadrrscher gnädigster Erlaubniß.

Anmerkungen über die Klugheit beim öffentlichen Unterrichte der Jugend-

fcCiXnn der Regent eines Staats das Schulwesen desselben verbessern, wenn er seine ju ngen Bürger fromm, gur, geschickt und einige ver- felben gelehrt bilden will; so ist er weder als der Präses einer Com- mißion de propaga nda fide, noch als ein Prosestor der Moral, noch als ein Schulonektor, oder Universimtsaufseher zu betrachten. Er unterschei­det sich von diesen Beobachtern des Details, wie ein Kaufmann en gros von den Krämern, die seine Woaren einzeln auswiegen, oder wie ein Ouvrier, der die Materialien zu seinen Werken einzeln verfertigen läßt, und für seine Person nur das Ganze besorget.

Zu der Vollkommenheit eines Staats, in Ansehung der Personen, auS welchen er bestehet, gehören gute Menschen und gute Bürger; beyde zu bilden, ist der Hauptzweck des Unterrichts , wiefern solcher von dem Haupte des Staats selbst veranstaltet wird.

Ein anders ist überhaupt Tugend; ein anders ist Bürgertugend.

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