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ße in Wäldern und Feldern antreffen, und derselbe auf das erste Anrufen vas Gewehr nicht sogleich jur Erden niederwirst - sie auch desselben auf keine andere Weise habhaft werden können- aufdenselben Feuer geben sollen.
Wir ohnverhalten Euch solches demnach hiermit, und befehlen zugleich gnädigst, daß Ihr, Unsere Justitzbeamte, diese Unsere Verordnung nicht nur in dem Euch gnädigst anvertrauten Amt bey öffentlichem Glockenschlag bekannt machet, und an die Rathhauser anschlaget, auch Jedermann vor Schaden und Unglück verwarnet, und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, die Publikation derselben alle halbe Jahre wiederholet - sondern auch Ihr, Unsere Forst - und Jagdbediente, Euch sammt- lich darnach achtet, und diesen Unser« gnädigsten Befehl, da wo eSNoch thut, zum sträflichen Vollzug bringet.
Unfern Fürst!. Regierungen allhier und zu Giesen, haben Wir übrigens gnädigst aufgetragen, dieserthalben mit denen benachbarten Herrschaften zu communiciren, damit solches auch denen Angränzern bekannt gemacht - und sie ebenfalls vor Schaden gewarnet werden mögen. Daran geschiehet unser Wille. Darmstadt, am 7. Jun. 1771.
Ludwig Landgraf zu Hessen.
Avertiflement.
Nachdeme Teukhorns Geschichte der Hessen 4. Band die Presse ver, lassen, alS können diejenigen respective Herrn welche bey mir darauf nnb - nurnerirt haben, diesen Theil gegen weitere Vorauszahlung auf den rten Band ablangen lassen. Giesen den z4ten Junii 177V
Johann Philipp Rrieger.
Gießen den 21. Junii.
Da die neue Zeitung, das Frankfurter Staatsristretto, dessen Verleger viele Jahre lang das Frankfurter Journal geschrieben, wegen seinen interessanten Neuigkeiten und guten Correspondenz, täglich mehrer« Beyfall gewinnet , so kann selbige auf hiesigem Fürst!. Postamt, um den nemlichen Pre»ß wie die andern Zeitungen, abgegeben werden.


