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Von Gottes Gnaden Ludwig Landgraf zu Hessen le.
Es ist vorhin bekannt, was sowohl von Unfern in Gott ruhenden Fürstlichen Regimentsvorfahren , als uns Selbsten vor Verordnungen wegen der so nörhig als nützlichen Vertilgung derer in allem Betracht schädlichen Raden, Dolen, Spatzen, Raupen, Mayenkafer, kleinen Schnecken, und so genannten Rebensticher in denen Weinbergen, erlassen worden. Nachdeme aber denenselben nicht gebührend und so, wis Wir doch billig fordern können, nachgelebet worden , und Wir dahero nochmals gnadigst, aber auch ernstlich zu verordnen vor gut befunden haben, daß
I. In Conformitat der unterm rZten May 170. erlassenen Verordnung, Unsere sämtliche Forst-und Jagdbedienten, sich die Vertilgung derer denen Feld • und Gartenfrüchten, auch dem kleinen Waydwerk sehr schädlichen Raben und Dolen, besser als bishero nicht geschehen, angelegen seyn lassn, und solche mit allem Ernst und Fleiß, sonderlich ehe sie Jungen Hecken, überall wegschiesen, auSheben oder fangen, die Köpfe und Fange davon, an des Orts Schultheiß oder Bürgermeister, in dessen Gemarkung sie geschossen oder gefangen worden , frisch gegen dessen Schein liefern, und sich endlich davon des in gedachter Verordnung bestimmten Schieß-und Fanggeldes gewärtigen sollen.
II. Wegen derer allzustark überhand genommenen denen Feldfrüchten sehr schädlichen Spatzen, ein jeder begüterter Unterthan, er seye gleich stey oder unsrey, jedes Jahr und zwar höchstens bis den l ten April, fünf- \ zehen Spatzen, oder wenigstens die Köpfe davon, an jedes Orts Schultheiß oder Bürgermeister bringen, dieser aber solche an die ihnen vorgesetzte Beamten, nebst einem ordentlichen Register liefern, und in deren Beystyn verbrennen, Unsere nachgesetzte Beamten aber sich nicht blos mit des Schultheissen Attestakion begnügen sollen. Was aber an dem von jedem Ort zu liefernden Quanto abgehet, und Unsere Forst Bedienten liefern werden, soll denenselben von jedem Stück zwey Pfenninge von des Orts Schultheissen oder Bürgermeister bezahlt werden.
III. Um dem Unheyl des verderblichen Ungeziefers so viel thunlich ab* zuhelfen, sollen Unsere Unterthanen und sonstige begüterte so freye als un- fteye, bet; Winterszeit die Raupennester von denen Bäumen, Hecken und f Stauden in Garten fieisig abmachen und verbrennen , und daß dieses besser als bishero nicht geschehen. Unsere Beamten sechsten von Zeit zu Zeit
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