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Wochenblatt. ij*

Gewerben einen ft ohngemein schädlichen Einfluß habenden Holzmangel üicht genugsam vorgebogen werden kann. Uno Qßic dann in Rücksicht örffen, zum wahren Besten Unserer getreuen Unterkhanen gnädigst zu ver­ordnen, gut befunden haben, daß künftighin überhaupt alle Verstücketung und Vercheilung derer Privatwaldungen hiermit gänzlich verborten seyn, und daß dergleichen Waldungen bey vorkommrnden Fallen unter denen Crbsinteressenten unzertheilt in Gemeinschaft verbleiben, die Benutzung über pro ratis geschehen müsse, auch falls durch Sterbsalle oder sonstige acquifmones bereits verstückelte Waldungen wieder zusammen kommen sollten, solche consolidirte Stücke in Zukunft nimmer wiederum verteilt, sondern es damit ebenfalls auf vorstehende Weise gehalten werden solle.

Damit auch die Umstände und Verfassung ein und andere Aemter, wohin sich dieses qualificiret, in Betracht genommen - die Unterthanen nicht zu sehr gebunden-gross Proceffe vermieden -und derCredit derselben nicht gänzlich geschwächt werde; So verordnen und befehlen Wir ferner, daß

i) alle sogenannte Lehenwaldungen wie bishero also auch fernerhin bey dem Hof und dem dazu gehörigen Lehen, i. e. Crbzins.oder Landsie. delgnt ohnvertheilt gelassen werden sollen , und zwar sowohl quoad fun- durn, als auch in Absicht des darauf stehenden Holzes.

Sollte aber das auf einem solchen Lehenfundo stehende Holz ft be­trächtlich seyn, daß dadurch die Abgift des Besitzers an seine Geschwister aus dem Hof stark vergrösert würde, und dieser solche Herausgabe mcht gleich nach Verlauf r- Jahren, als dem in einigen Aemtern nach der Ob­servanz eingrführten Termino folutionis der Abstandsgelder ohne grosen Ruin bestreiten - auch zu deren Bestreitung noch kein Holz in dem Lehen, wald sorstmäßig fällen -und verkaufen könnte: So sollen längere Zahlungs­termine an die Geschwistere auf dasjenige ohngefähre Quantum gesetz wer­den, wodurch die andere Abgist vom Hof durch den Lehenwald vergrö- lert wird.

2) Daß, wann ein Mannverschiedene-undsoviel allschonvorlängst abgetheilte und abgesonderte kleine Erbwaldungen als Kinder hat, als­dann demselben ohnbenommen seyn soll, solche Erbwaldstücke, so wie sie schon durch ältere Teilungen abgesondert sind, im Ganzen unter seine Kinder zu vertheilen und zu verlosen, doch so, daß der, oder die, so ein besseres als die andern Geschwister im Loos bekommen, die letztere mit Geld oder Erbgütern abfinden müssen, somit keiner von ihnen das Holz allem