r-4 Wochenblatt'
Avertiilement.
Nachdeme die Sophia Häußerin eines verstorbenen Soldaten Hinterbliebene leedige Tochter von hier aus Giesen hurtig seit kurzem mit Zurücklassung eines geringen Vermögens hieselbsten ebenfalls mit Tod adge- gangen und bis dato noch niemand sich als heres zu di der Erbschaft legi- timiret hat; so werden alle und jede welche einen rechtlichen Anspruch darauf zu haben vermeinen, von löbl. Regiments»Gericht-und Rechtswegen hiermit dergestalten peremtorie citiret, daß dieselbige auf Samstag den i6ten Octobr. a. c. dahier zu früher Tageszeit erscheinen und ihr Erdschaftsrecht behörig und zu.Rechtbeständig deduciren , gegenfalls und in Entstehung dessen aber damit nicht weiters gehöret, sondern völlig für präci udi- ret erachtet werden sollen. Signatum Gießen den r. Septemdr. 177^».
Fürst!- Heß. priny Georgisches Crayß Infanterie Regiment dahier.
Nach Maasgab höchster Landesordnung d. d. Cassl den 5. Junii a. pr. will erforderlich seyn, daß bep des hohen Teutschen Ritter-Ordens Valley Hessen Gerichtbarkeit zu Goßfelden , seit dem Jahre 173z ungeordnete Hypothekenprotocoll ex officio genau zu untersuchen, zu rcctifici- ren, und besonders bep älteren als von eben gedachtem irrtet Jahre an, ausgestellten Obligationen, in Gefolg dieser emanirten Ordnung das vorgeschriebene, vor Ausgang der darinnen ein für allmahlen fest gesetzten per- emtorischen Frist, annoch schuldigst zu berichtigen; hiervon aber auch durch gegenwärtige Edi&ales, vermittelst dieser öffentlichen Zeitung, ansorderist das nöthige in das Publicum gewöhnlich zu erlassen.
Es geschiehet dahero zu diesem Ende von Amts-und Gerichts wegen, allen und jeden, so bekannten als unbekannten Gläubigeren ohne Unterschied, welche in erjagtes hohen Ordens Gerichtsdorf zu Goßfelden, in altern-und neueren Zeiten, Gelder auf Grundstücke dahin ausgeliehen und ex hoc Capite an einen oder den andern daselbstigen hohen Ordens Ge- richtöCinwohner und dessen Erben, eine gegründete Ansprache zu haben gedenken, hiermit wiederholt die endliche Jntimation vor gänzlichem Abfluß dieser zu Ende eilenden praeiudicial Frist, so gewiß in Zeiten die in Händen habende Obligationes und Pfandverschreibunge, von welcher Qualität


