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r-4 Wochenblatt'

Avertiilement.

Nachdeme die Sophia Häußerin eines verstorbenen Soldaten Hin­terbliebene leedige Tochter von hier aus Giesen hurtig seit kurzem mit Zu­rücklassung eines geringen Vermögens hieselbsten ebenfalls mit Tod adge- gangen und bis dato noch niemand sich als heres zu di der Erbschaft legi- timiret hat; so werden alle und jede welche einen rechtlichen Anspruch dar­auf zu haben vermeinen, von löbl. Regiments»Gericht-und Rechtswegen hiermit dergestalten peremtorie citiret, daß dieselbige auf Samstag den i6ten Octobr. a. c. dahier zu früher Tageszeit erscheinen und ihr Erdschafts­recht behörig und zu.Rechtbeständig deduciren , gegenfalls und in Entste­hung dessen aber damit nicht weiters gehöret, sondern völlig für präci udi- ret erachtet werden sollen. Signatum Gießen den r. Septemdr. 177^».

Fürst!- Heß. priny Georgisches Crayß Infanterie Regiment dahier.

Nach Maasgab höchster Landesordnung d. d. Cassl den 5. Junii a. pr. will erforderlich seyn, daß bep des hohen Teutschen Ritter-Ordens Valley Hessen Gerichtbarkeit zu Goßfelden , seit dem Jahre 173z unge­ordnete Hypothekenprotocoll ex officio genau zu untersuchen, zu rcctifici- ren, und besonders bep älteren als von eben gedachtem irrtet Jahre an, ausgestellten Obligationen, in Gefolg dieser emanirten Ordnung das vor­geschriebene, vor Ausgang der darinnen ein für allmahlen fest gesetzten per- emtorischen Frist, annoch schuldigst zu berichtigen; hiervon aber auch durch gegenwärtige Edi&ales, vermittelst dieser öffentlichen Zeitung, ansorderist das nöthige in das Publicum gewöhnlich zu erlassen.

Es geschiehet dahero zu diesem Ende von Amts-und Gerichts wegen, allen und jeden, so bekannten als unbekannten Gläubigeren ohne Unter­schied, welche in erjagtes hohen Ordens Gerichtsdorf zu Goßfelden, in altern-und neueren Zeiten, Gelder auf Grundstücke dahin ausgeliehen und ex hoc Capite an einen oder den andern daselbstigen hohen Ordens Ge- richtöCinwohner und dessen Erben, eine gegründete Ansprache zu haben ge­denken, hiermit wiederholt die endliche Jntimation vor gänzlichem Abfluß dieser zu Ende eilenden praeiudicial Frist, so gewiß in Zeiten die in Hän­den habende Obligationes und Pfandverschreibunge, von welcher Qua­lität