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Wochenblatt 29$

(itdt solche nur immer seyn mögen, vor tiefte hohen OrdenSgerichlbarkeit allhier ordnmigsmäsig $u produciren, und hierauf sich nchterlicher Verfü­gung zu gewärtigen, als gewiß widrigenS nach deren völligen Verlauf ge­gen Eingangs angeregte Verordnung, weiters niemanden gehöret werde» kann nock darf, sondern vielmehr gänzlich abgewiesen und für pracludirek «achtet s-yn soll und muß. Wie nun hiervon auch diejenige, welche al« len unverhostin Falls von ihren Schuldnern ob-& fubreptmae, in ei)«« vorigen und jüngern Aeiten, ratione fori rei iitae , zweydcutig widerspre- ebene und unzulaßige Obligationes zugeschoben seyn möchten, k-intswe- qeS ausgenommen sondern vielmehr ihrer selbst eigenen nöthigen Sicherheit balber, andurch weniger nicht hinreichend und absonderlich qewarnek sind; so haben ebenwohl alle und jede, welche bezahlte und ohngultige Obliga- tiones -twan hinter sich ungebührlich behalten, selbige noch vor dem näch­sten Beschluß dieser Frist an die Behörde geziemend abzuliefern , widrigens sich erfolgenden Falls ohnfehlbar zu gewärtigen, daß sie im Wege Reck' lenä auf ihre Kosten zu dieser ihrer Schuldigkeit erforderlickst genörhiget werden. Signatum Hohen Ordens Land'Commenden bey Marburg den loten August 177h

(L. S.)

X»on hohe» Ordens Goßftldischen Gerichts «egen.

I. w. Lachenwitz Gerichtsverwestr.

w- C. Scheffer Gerichrsschultheis-

Nachdem- auf des hohen keutschen Ritterordens zur hochlöbl. Com- mende Sckiffenberg gehörigen Freihof, Neuhof, eine alte zur. Tennen em- gerickleke Scheuer nebst einem alten Skall gegen baare Bezahlung auf den Aodruch an den Meistbietenden üff-ntlick verkauft werden soll; undzu deren Versteigerung Terminus auf den r->. S-Pkembk. anderaumt ist, Ais wirv solch S zu dem Ende hierdurch bekannt gemacht, damit diejenige, welcke da­zu r>ust haben , si» in praefixo termino Vormittags um 9 Uhr auf be- faatem Neuhof -infinden Die Gebäude in Augenschein nehmen und mit bi« ten können. Signatum Comm-nde Sckiffenberg den z.S-pc. -77».

I w. Bore

des hohen reurschen R Ordensverwalrer daselbst.

Eins