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Wochenblatts -r

* St. Evttmond schriebe zu einer Zeit, wo es noch nicht Mode war einem Liebhaber vor der Trauung schon alle die Rechte zuzugestehen, die der Ehemann vormals erst nachdem Hochzeittag erwartete, und die,nach St. Evremonds Lehre ihm nicht auf einmal zu theil werden sollten.

Heut zu Tage würden gröstentheils seine Grundsätze äusser aller An­wendung seyn. Indessen ist gewiß, daß jede Regul ihre Ausnahmen hat; auf diesen Fall aber wünschte ich auch einen solchen Brief für die Manner oder für andere Personen, die an dem Kaltsinn in der Ehe oft eben so vie­le Schuld haben, als das junge Frauenzimmer.

Dem droht der Ueberdruß vergebens, Der manchen Ehemann gleich nach der Trau befällt, Wer die Gefährtin seines Lebens, Aus einer Beaumont Hand erhalt.

Der kluge Mann wird nichts vermissen, Ihm bleibt, zu weiterm Unterricht, Nichts übrig, als die Kunst zu küssen. O l warum könnten unsre Mütter nicht So viel, als eine Beaumont wissen.

Hochfürstliche Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig Landgraf zu Hessen rc.

Vest so denn Hochgelehrte Rathe liebe Getreue.

Nachdeme Wir gnadigstverordnet haben, daß führohin keine Memoria­lien denen Unrerthanen bey unfern Collegiis ohne Bericht mehr abgenommen, sondern dieselbe an diejenigen Beamten, in dessen Officium es einschlagt, zum Bericht verschrieben, von den Concipiften der Nahmen auf das Memo-- rial gesetzet, und wennvorsetzliche falfa darinne enthalten, dieser nachdrück­lich bestrafet, anbey denen Beamten per generale aufgegeben werden soll, bey Strafe der Caffation für dergleichen Berichte sich nicht mehr, als ihnen nach der Sportelordnung gebühret, bezahlen zu lassen; So befeh­len Wir Euch hiermit gnadigst, daß Ihr die nöthige Bedeutung hierun-

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