Giesser Wochenblatt.
Num. i).
Dienstags den 16. Mär; ,77 k.
Hdchfiirstliche Verordnung.
Von <S»tte» Gnaden wir Ludwig Landgraf;» Hessen tc. Thun kund, und fügen hiermit zu wissen; Nachdem« Wir in gnädigste Erwegung gezogen, was »lassen Unsere Fürstliche Bediente, und überhaupt Unsere Unterthanen, und darunter besonder« die Unvermögende, ja öfter« Wittwen und Waysen, durch die bei) denen sie und ihre Familien betreffenden Sterbfallen, vor sich und die Ihrige anzuschaffende Trauer, kleidung, in nahmhafken Schaden und Kosten, und wohl gar in Armukh verletzt werden, daß wir daher» au« Landesväterlicher Vorsehung für da« Wohl und die Aufrechthalkung derselben (gleichwie Wir bereit« durch Verstattung der stillen Begrab-und Leichenbegängnissen gerhan habend zu verordnen gnädigst gut gefunden haben, daß fürohin in allen nur möa. lieben Sterbfällen, sowohl in Ansehung Unserer Fürstlichen Dienerschaft, we« Stande« und Wurden Dieselbe sepn mag, al« auch bey andern privates . und überhaupt sämtlichen Unfern Unterthanen, alle „nd jede ohne, hin auf eine blosse Ceremonie und leere Einbildung hinauslaufenden An. schaffe und Anlegung einiger Trauer, sie bestehe worinn sie wolle, von nun an gäntzlich abgestellet und abgeschaffet feijn solle.
Und gleichwie Wir zuversichtlich hoffen, daß diese Unsere gnädigste Intention, und wohlgemeinte Verordnung, von allen vernünftig und recht denkenden mit geziemendem Danck werde anerkannt werden; Als» wollen Wir dahingegen auch, daß derselben von jedermänniglich genau und vhnverbrüchlich nachgelebet, und darwieder zu handlen nicht gestattet, sondern der - und diejenige welche dagegen au« Ambition oder anderem Vorurtheil etwa« vornehmen würden, jedeSmalen mit einer Strafe von Fünfzig Reichsthaler angesehen werden sollen.
Wornach sich also ein jeder zu achten wissen wird. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift, ,c. Darmstadt, den rrten Tan. nuarii 1771. "a
’ (L. 8.) Ludwig/ Landgraf ju Hesse».
Nach«


