auf lebenslang abgesühret, oder sonsten mit einer Galeren - mäßigen Straffe aufVestungen und in Zuchthäusern ohnnachsichtlich beleget werden. ö Vors Sechste: Weidere und erwachsene Kindere, so man bey solchen Aktruvvirungen ertappet, haben ebenfalls die Straffe des Zuchthau- sts oder /wenn selbige eines sonstigen Verbrechens überwiesen wurden, Das Todes - Unheil zu erwartigen. . .
Vors Siebender Ueberhaupt alle und jede Land-Streichers,oder Vagabunden, Zigeunere, boßhaste Müßiggangere, oder die sonsten Herren» loß und verdächtig sind, sollen auf das scharffeste verfolget, gefänglich eingezogen, und (ohne, daß selbigem einem anderen Verbrechen schuldig gesunden würden) zur Galeren # VestungS - oder - Zuchthauses- Straff verdammet werden. , ,. ,n., ■
X)ors 2kbte: Gegen diejenige aber, bey welchen sich, nebst ihrem landstreicherischen, müßigen, und Herren - losen, auch verdächtigen Lebens. Wandel, nod) eine besondere Miffethat hervorthuet (solle nach auseiter Strenge, mit Galgen und Rad verfahren werden, wie oben im Ersten Articul vorgeschrieben ist u .
»ors Neunte: Eine gleiche Todes-Straffe solle auch, bey der Wieder» Ertappung nach Maaßgabe derer vorherigen Creyß • Pönal Sanctionen , vollzogen werden an denen schon einmahl mit Stauppen- Schlag belegten , oder Gebrandmarkten, und bereits hierdurch des Strangs verwaniqeten , so sich darauf in ihrem Vagabunden boßbafften und verdächtigen Lebenswandel nicht gebessert haben, sondern dabey ver- blieben sind. ... s
X?ors Zehcnde: Welche aus denen Unterthanen Mit deme Mord- Raub» und Diebs Gesindel einen boßbafften Zusammenhang hätten, oder jhme Unterschleif macheten, oder zum Raub, und »Stehlen Rath und Anschlag giebeten, oder an denen gestohlenen Sachen Theil nehmeten, oder selbige verborgen hielten, und der Obrigkeit nicht anzeigeten, oder von dem Aufenthalt derer Räuber und Dieben gute Wissenschafft hatten, und sie eben wohl, aus böser Absicht, der Obrigkeit nicht anzergeten, odersol- chen auf eine oder andere Art durchhelffeten, und zur Flucht beförderlich waren, oder ihnen die auf sie abgesehene Streiffung und Verfolgung ver- ratheten, diese sollen zum Todt, oder, nach bewandten Umstanden, zur Galere, oder zu einer sonstigen Galeren -mäsigen und Todes-gleichen Straffe verdammet werden.
NorsEilffre: Dahingegen solle denenjenigen f welche das ruchlose Mord - Raub - und«Diebes. Volk sammt deme Orth seines Aufenthalts der Obrigkeit veroffenbahren, solches auch darauf eingefangen wird) also.
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