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Giesser Wochenblatt.

Num. r.

Diettstags den b.Ianuar. 1771»

Academische N^emgkeie'ett.

Bey hiesiger hochlöblichen Universität haben das disjährigeRettoratHerr Bergrathund Proleffor Böhm, das Decanar Herr t>. Becl>told bcpder Theologischen, Herr D. Gatzen bey der Juristischen , Herr l). Alefeld bch der Medicinischen,Herr O. Mögen bey der Philosophischen Facultät erhalten.

Oberrheinisches Lrays Edict / wider das Mord-Raub-und Diebs-Volk den 9tenMärz 176z

Vors Erstere: Todtschlag-Rauv-Dieberey Vergewaltigung, oder Antastung derer Menschen oderGüteren auf Post-Heer-Land »und an­deren Straffen sollen nach denen peinlichen Gesetzen ( welche darw.der in PeinigungS. und-Todtes-Straffen das schärfste verordnen) und nach bewandten Umständen mit Galgen und Rad nebst glühenden Zangen Zwi­cken auch anderen zum schröckbahren Exempel dienenden Torm.Nten be­straftet werden.

Vors Anderer Die Inquisition über solche Bößwichte uud ab­scheuliche Verbrecher solle Summarisch geführet, und allemahl dergcstal- ten beschleuniget werden, daß auf das geschwindeste binnen wenigen Wo­chen deren Todcs-Urtheil gefallet, und zugleich auch an ihnen excquiret werde.

Vors Dritte: Land-Streichers, Zigeunere, boshasste Müßiggän- gere oder anderes Herren - loses Gesindel (welche sich zu drey oder vier oder in gröierer Anzahl zusammen rotten, auch mit Waffen , Prügelen, oder anderen Gewehr versehen sind, und solches, auf Zurussen, nicht al- sobalde von sich abwerffen, noch sich ergeben) sollen augenblicklich ausder Stelle niedergeschoffen werden.

Vors Vierte: Diejenige von solchem ruchlosen zusammen Rotrl- rern (weiche in dieser Gelegenheit nicht gleich auf dem Platz todt bleiben würden) sollen jedannoch der Todes - Straffe nicht entgehen, sondern nach ihrer Ertappung (wenn sie auch schon keiner anderen Missthat schuldig wären, zum Galgen gebracht, und nnttelstdem Strang bmgerichtet werden.

Vors Fünffee: Verdächtiges Gesindel, so sich einzelweisse mjt Waffen, oder Truppweisse ohne Waffen bettelten lasset, solle zur Galere auf