Giesser Wochenblatt.
Num. r.
Diettstags den b.Ianuar. 1771»
Academische N^emgkeie'ett.
Bey hiesiger hochlöblichen Universität haben das disjährigeRettoratHerr Bergrathund Proleffor Böhm, das Decanar Herr t>. Becl>told bcpder Theologischen, Herr D. Gatzen bey der Juristischen , Herr l). Alefeld bch der Medicinischen,Herr O. Mögen bey der Philosophischen Facultät erhalten.
Oberrheinisches Lrays Edict / wider das Mord-Raub-und Diebs-Volk den 9tenMärz 176z
Vors Erstere: Todtschlag-Rauv-Dieberey Vergewaltigung, oder Antastung derer Menschen oderGüteren auf Post-Heer-Land »und anderen Straffen sollen nach denen peinlichen Gesetzen ( welche darw.der in PeinigungS. und-Todtes-Straffen das schärfste verordnen) und nach bewandten Umständen mit Galgen und Rad nebst glühenden Zangen Zwicken auch anderen zum schröckbahren Exempel dienenden Torm.Nten bestraftet werden.
Vors Anderer Die Inquisition über solche Bößwichte uud abscheuliche Verbrecher solle Summarisch geführet, und allemahl dergcstal- ten beschleuniget werden, daß auf das geschwindeste binnen wenigen Wochen deren Todcs-Urtheil gefallet, und zugleich auch an ihnen excquiret werde.
Vors Dritte: Land-Streichers, Zigeunere, boshasste Müßiggän- gere oder anderes Herren - loses Gesindel (welche sich zu drey oder vier oder in gröierer Anzahl zusammen rotten, auch mit Waffen , Prügelen, oder anderen Gewehr versehen sind, und solches, auf Zurussen, nicht al- sobalde von sich abwerffen, noch sich ergeben) sollen augenblicklich ausder Stelle niedergeschoffen werden.
Vors Vierte: Diejenige von solchem ruchlosen zusammen Rotrl- rern (weiche in dieser Gelegenheit nicht gleich auf dem Platz todt bleiben würden) sollen jedannoch der Todes - Straffe nicht entgehen, sondern nach ihrer Ertappung (wenn sie auch schon keiner anderen Missthat schuldig wären, zum Galgen gebracht, und nnttelstdem Strang bmgerichtet werden.
Vors Fünffee: Verdächtiges Gesindel, so sich einzelweisse mjt Waffen, oder Truppweisse ohne Waffen bettelten lasset, solle zur Galere auf


