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suvgm. Aus diesen Ursachen wurden die verschiedene Rufe zu den ansehn, liebsten Stellen, welche der Ruhm und die Verdienste dem Herrn Vice- Cantzler erwarben, von ihm seinem Fürsten und dem Vaterland aufgeopfert.

Doch nahmen auch Auswärtige an seiner Gelehrsamkeit und an sei­nem Beystand Theil. Auser dem daß feine Schriften zeigen, in welchen öffentlichen Angelegenheiten er gearbeitet habe, * so berühren wir nur eine Sache, welche ihm einen besondern Zuwachs an Ehre brachte. Der be­kannte Proccß der Frau von 2Ubim gegen ihren Herrn Gemahl, die Er-

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** Hierher gehören auser der schon angeführten Schrift, die HananischeiCuc- ceßions, Cache betreffend, worinnen der Freyherr von gramer wrederleget wurde, die Schriften welche die Streitigkeit der Universttüt Giesen und Mar­burg angehen. Schedin, de Progreflu Arrefli in cauffis Preis Weftphali- cae prohib'ito. 1747. 4(0.

3,n 3h.hr £74ö. nahmen die nunmehro durch einen Verglich entschiedenen Streitigkeiten ihren Anfang, in welchen die beyden Hessischen Universitäten, Giessen und Marburg, wegen recessmasiger Wiedereinlösung derer im Ober- furstenkhum Marburg gelegeneil Universttärs Vogteien und Gefallen mit ein­ander geriethen. Es wäre die Frage: Ob der von der Universität Marburg beyderFurstl. Regierung daselbst, gegen die löbliche Universität zu Giessenaus die besagten Gefalle impetrirte Arrest rechtmasig, und das Forum bey gedach­ter Regierung gegründet seye? Diese Frage wurde von Marburgischer Seite, unter andern vom Herrn Hofrath, Johann Carl Bönig, und Herrn Hofge- nchtsrath, AemrUus Ludwig Aombergck zu Vach in Marburg bejahet. Gegen diese wurden sie inlgedachter Schrift verneinet. Hierher gehören noch: Ohnumstoslicher Beweis, dasi in Sachen Ihre Hochfürstl. Durchl.zn Hes­sen Darmstadt, und Dero Universität zu Giessen, wieder des Herrn Stadt­halters in denen Hessen r Casselischen Landen, Hochfürstl. Durchs, und dero Regierung und Universität zu Marburg I) der Mandat, Proceß allerdings statt habe, und keincsweges II) in cauflis fpolii violenti die Hessischen Stamm, Austrage Plal;greifen, am allerwenigsten aber III) die interpreta- tio panorumDomusad Comitia imperii vniuerfalia gehörig sey j740. Fol.

ferner: Gegenpromemoria und reichs gcsetzmasige Verkheidigung das von Seiten desFnrsil. Hauses Hessen-Darmstadt ad flatus imperii erlassenen und in einem Hessen-Casselischen Promemoria, und einer reicheconstitutionsmasi- gen Prüfung fub dato Regenfpurg den 2,. Nov. J749. znm blofen Vorwand genommenen Circulurschreibens, dem höchst unbefugten Concurs Recurs, in der Unioersitatssache betreffend 1750. Fol.

Entdeckter Ungrund der so genannten begründeten Abfertigung , welche ge­gen den letzt bekannt gemachten Hessen, Darmsiadtifchen ohnumstöslichei» Beweis von Hessen, Cass'l herausgekommen 1750. Fol.

Schlüölicher Gegenbeweis, daß nach allzudeutlichcm Jnnhalt desErb-und Haupt-Vertrags de An. 15^. zwischen denenbeyden Fürst!. Hausern Hessen Darmstadt und Cassel in Arrestsachen die Austrage keine Statt haben 1753. Fol.