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Barbeyrac/ von Zulassung her Gesetzen. vf

wohl beysamMen stehen Töntien, aber äusser dem bleibet die Tugend allein und be­stehlet unumschränkt; oder ist vielmehr allezeit die Höchste Gebicthmn. Kein mensch» sicher Befehl kann einen, er mag auch feyn, wer er will, der natürlichen Herrschaft, welche sie über die Menschen hat, entziehen- Alles was sie erfordert, ist jederzeit unumgänglich nothwendig, eS mögen nun die bürgerlichen Gesetze ee mit ihrem An­sehen bekräftigen, oder nicht. Alles, was sie vrrbiethet, ist allezeit unerlaubt, e- mag nach den bürgerlichen Gesetzen zugelassen feyn, wie ev w,» Die weisesten und vollkommensten unter diesen überlassen die Freyheit und dem Gewissen eines jeden nothwendiger Weise viele lasterhafte und schändliche Sachen. Siehe hier einen andern Beweis davon, aber einen unwiedersprechlichen Beweis, welcher auch der lezte seyn soll, dessen ich mich bedienen werde. GOtt selbst, da er als ein weltlicher Ge­setzgeber Gesetze vorschriebe, hat dergleichen zugelassm. Das Gesetz Mosis straft re zwar den /) Meyneid, aber nicht die unnütze und unbesonnene g) Schwüre. Bey den Juden konnte man einer Beschimpfung halber keine Klage 6) anstellen. Die grobe und widerspenstige Gemütsart des Volkes machte die Enthaltung von Schmäh­worten und von unnäthigem Zorne allzuschwer. Um sich nach der wilden »md un­bändigen Art eines Ehemanns zu richten, ») erlaubte ihm das Gesetz , sich von sei­nen Weibern, so oft als er wollte, ohne eine andre Ursache, als weil sie ihm zuwi­der waren und es ihm also gefiel, zu scheiden- Es waren gewisse Oerter dazu be* stimmet, diejenigen, welche das Unglück gehabt hatten, einen aus Versehen und ohne Vorsatz umzubringen, aufzunehmen und zu schützen- Wenn aber ein unvor- setzlicher Todtschläger, den die Richter dafür erkannt hatten, entweder unbedachtsa­mer Weise, oder ganz von ohngefahr äusser der Gränze der Freystatt gierige, und er daselbst von dem nächsten Verwandten oder dem Erben des Verstorbenen todt- geschlagen wurde; so ward dieser des Bluts nicht schuldig geachtet. Solche- Vorrecht« wurde der Rachgier des Bluträchers zugestanden- Alles dieses ist gleich­wohl hernach von demjenigen, der i) des Gesetzes Ende war, nemlich von JE- su Christo, dem vollkommenen Lehrer und untrüglichen Prediger der Tugend, mit deutlichen Worten vcrborhen worden. Ja wenn es die Juden in acht genommen hätten, so würden sie ebenfalls gefunden haben , daß dergleichen in den Sittenleh- ren ihres Gesetzes, welche im Grunde mit der Sittenlehre der Natur und des Ev« angeliums überein kommen, verworfen worden-

Ich habe nun, wie mich dünker, bündig genug dargetban, daß dasjenige, was die Gesetze blofferdings zulassen, oder nicht bestrafen , vor dem Richkerstuhle des Gewissens und der Vernunft nicht allezeit für recht erkannt werde. Und was würde daraus werden, wenn ich mich itzo in sehr viele Sachen umständlich einlaft frn könnte, die ob sie zwar fast allenthalben zugelassen sind, gleichwohl den unum- _____D i____gäng-

/) ; BMosis s, i. und 6.). u.f.L -dass v.zzT"

x) s B. Mosts 24. x- und Mach.8. 4) 425.3 f- 27.

l) Röm. 10. 4.