Giesser w-chm-Blatt/ Num. iv.
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unalücklich- Dcshalben wurde sein Sohn und Nachfolger Leo, mit dem Beyna- mcn der Weltweise , der wenigstes hierin ein grösserer Weltweise als der Vater war, genötbiget, das Verbot ungesäumt aufzuheben und dre Zinsen , wie vorher, nack einem geringen Fusse zu erlauben c). Aber stehet man nicht noch heutiges Ta- aes an verschiedenen Orten höchst ungerechte und unmenschliche Gesetze, welche unter dem schönen Vorwande, die Ehre GOttes zu befördern und das Laster zu unterdrücken , die Tugend unmittelbar verfolgen ? Leute, welche nichts thun, alS daß 6e der unablößlichen Verbindlichkeit, worin ein jeder natürlicher Weise stehet, nachkommen, indem sie der Einsicht ihres Gewissens vornehmlich m Glaubenssachen, folgen, werden gestraft und zwar auf eine grausame Art, weil man sie vorfttzucher und vermeidlicher Arrthümer und einer boßhaften und unüberwindlichen Hartna- kigkat schuldig achten will. , . . ...
Dieses letzte Exempel könnte hinreichend seyn , zu zeigen, wie viel daran gelegen »N, fest zu setzen , daß die Gesetze eine Sache nicht eben deswegen , weil sie schändlich ist, strafen sollen, und folglich daß etwas, das u igessraft hmgehet/ hier nicht unschuldig sey. Wenn auch gewisse Dinge ungestraft bleiben, so verhindert es nicht, daß sie nicht zuweilen, da sie ihrer Beschaffenheit nach lasterhaft sind, itt bem Lande selbst, worin man sie zulasset, dafür gehalten werden. Dre bürgerlichen Gesetze überlassen der Schande die Sorgfalt, dasjenige, so es verdienet, zu strafen, wann die Begriffe der Bürger es als schändlich if) anzusehen, überhaupt einiger Maassen überein stimmen können. Zum wenigsten behält das Urcheil der Vernunft tiaen sein Recht. Nach den römischen Gesetzen bleibt ein d) einfacher Me»neid, welcher dem nur schadet, der ihn begangen hat, 16 Ungestraft. Gleichwohl hat man zu allen Zeiten die, welche sich auf irgend eme Weise eines solchen Verbrechens, dadurch GOtt unmittelbar beleidiget wird, schuldig gemacht haben, 17) mit Abscheu angesehen. Die Undankbarkeit, ein so schändliches und gemeines Laster, ist nur bey -) einigen alten Völkern gestraft worden; aber sie wird, wie 1?) Senecasagk, allenthalben verabscheuet. Die Lebensarten einerHure, eines Spielers m d. g si-'d an den Orten selbst, wo sie öffentlich getrieben we>-den, nichts w- niaer,als löblich Es war den alten Weltweisin erlaubt , die Ulkten> ihre»i Zeit frey zu tadeln, da sie ohne viel zu wagen nicht das geringste wider die echgösterey und den Aberglauben des gemeinen Volks würden haben sagen dörsen.
Die bürgerlichen Gesetze und die Gesetze der äugend machen solcher gestalt gleichsam zwey unterschiedene Gerichtbarkeiten auS, welche m gewisser Maasse
c) No-velL Leon. 83. is) Bern. Henr. Retnoldt Par. ad jw ctv. fere pertinent.
d ) Cujac. Obf 2.
16 ) Conttnnat. de penfeet diverfet Jur la Come'te par Bayle p. 636. art. tjt.
1*7 ) Ctc. de Leeg L 2. C. 9. ,
*! Pufend. Drott de la Nat, (5 det Gent A 5. C. 3. §. <7. Net« 3. de Barbejr.
t8) de Beneßc. L. 3. C. 6.


