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joi Gresser Wochen, Blatt/ Num. XXXVII!.

insonderheit die letzte DiTpimon von gerichtlich allerdings zu halten; r) nicht nur alles fcyerlk- che eines geschriebenenTestamentö odnnSchig; sondern auch 6) die sonsten nötige Vorlesung Wegfälle/ weilen zumalen auS dem Inhalt des restamentö sich so viel veroffenbaret, daß die Tesiirende in Gegenwart des Schultheißen, fünf Gerichtsschöpfen und jweyer Zeugen/ frey und össenrlrch üeclariret/ daß Johann Jacob D. jetziger Beklagter und Appellac ihr emsiger Erbe und zwar nach den im vorigen Testament enthaltenen Bedingungen seyn und bleiben solle. Hierbei) aber bekannten Rechtens/ daß wo auch ein Blinder vor dein Gericht seinen letzten Weden mündlich ausspricht und solcher von dem Gericht schriftlich verfasset wird/ keine Vorlesung nöthig seye/ (r) dahero zugleich 7) daß die letztere Disposition vor fein Codicill, sondern wegen Einsetzung feines Erbens vor ein vollkommenes Testament zu halten / ohnerachtet sie sich / was die Bedingungen betrift/ auf ein voriges Testament beziehet ($).

Uibrigens 8) die Verordnung vom gestempelten Papir/ da der Betrag der Erbschaft nicht so gewiß/ wie in Contracten/ bekannt ist/ so genau nicht zu nehmen/ und die rechte Numer nicht dazu genommen worden/ mehr dem Landschaft--commiiiario welcher von der Land«'»Herrschaft zu Derfer« kigung derer Testamenten authorifiret ist/ zur Last fället; dieweil eines ankern Nachläfigkeit einen Te» fiirenden incht schaden darf/ (c) ferner auch 9) bey gerichtlichen Testamenten keine seyeriiche Publication erfordert wird, (u) So Halen wir da« bestrittene Testament billig vor gültig erkannt und die Appel- lanren jedoch mit denen Unkosten/ (welche sonst der verlierende Th ii wegen aufgehauen n Processes zu erstatten schuldig ist/) in Erwägung/ daß dieselbe so viel vor sich anzuführen haben/daß ihnen keine ver» wegeue Zanksucht beygemessen werden kann / äusser den Derschickungskosten/ so den Appellanten als btt* ttndem Theil allein zu tragen obliegen / gegen einander verglichen und aufgehoben.

Refponfum If,

Es haben Johann Ilonas G. und dessen Ehefrau Dorothea Eli'abetba gebohrne K- zu tP. am 14.Not. 17; r. ein solches Testamentum rcciprocum errichtet/ daß das leljtlebendk von beyden Ebegae» ten alle Derlassenschaft als Erbe behalten/ damit nach seinem Willen schalten und walten/ ,cdoch einige Vermächtnisse ad pias caular.wie auch ein Tausend Gulden an des verstorbenen Geschwist r bezahlen solle. Da nun von diesen Eheleuten die Frau am ersten verstorben; haben ihre Geschwister mit gedachtem Testa» ment nicht zusrieden seyn wollen/ sondern vielmehr dasselbe vor dem Ä'.nt zu w./ dahero anzusechten ge« sucht/ weilen ihr Beklagter Schwager nicht nur vor sich allein die Zeugen erbetten/ und einseitig alle 2tn« stauen zum Testament gemacht; sondern auch seine Frau zu selbigem indudtet/ und sie/ da sie es ändern wollen/ davon abgebalten. Welche Umstände sie durch Zeugen-Führung zu erweisen sich erbotheii; da» key jedoch nöthigeu Falls die Eides dclation sich vor behalten haben- Woraus/ nachdem der Beklagte iitcm negative conteftirff/ und die von Klagern denominilte Zeugen über Aniculos probatoriales so woh!/ als addicionales, ,'nqltl'chem über die vom Beklagten hergebrachte Interrogatotia eidlich abgeböret; Sofort Klä zere mit ihrer Probations-SLrist/ Beklagter aber mit '"einer Lcceptions-Scb iü/fmrerKlägc. re mit ihrer so rubricirfeii recht-beständigen Widerlegung / worinucn sie dem Kläger in omnem even* tum das juramentum litis dccilorium über folgende Puncee <icfetiren: Daß er I) feine Fran zi; dem qu$ft.Tcrtament nicht inlluciret habe/ 2) daß er die Testaments. Zeugen nicht für sich allein berufen ha» raß er/ als seine Frau da- Teffanreut ändern wollen/ sie nicht davon abgehalten/ 4) daß er gehöret/ daß

(r) B. Cancellar. GraHmann.de riecclss teflam. praelcft. c. 3, §. 9. p. 3 3. Lauterbach de tcftam. judic. §. z4.

(*) Pcr 8- C. Je inflit. & fubftir. junda. L. C, de teil, verbis: eitot fcribcntit tcrtamen- tum, ea quae juris funt non munlat.

(t) Lauterbach Coll. th. Pr, XXVIII. 1. $r.

(u) Hcrt Je apctt, teil, i$. Bruckner de apere, tert, L, 10,