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siche unerlaubte und ungestimmige Anhalten eigentlich bestanden/ wie doch denen Rech­ten nach trfbrDert/ (m) ins besondere angeführet / vielweniger erwiesen worden; folg­lich auf den von Klagern angeführten/ auf keinen zureichenden Grund gebaueten ver­dacht/ nicht die geringste Absicht gemacht werden mag; andern Thals auch/ wann schon ein besserer Grund des diesfalls geäuserten Verdachts angezeiget und bescheiniget werden m6d)te; dennoch auch in solchem Fall die Ungültigkeit der bestrittenen letztwil- ligen Verordnungen desto weniger zn behaupten seyn würden je beutlichcr sich aus de­nen Acten veroffenbaret/ daß die Miltejtirenbe Ehefrau noch anderthalbe Jahr nach ih- rem Manne gelebet und den eingesetzten Erben bei; sich im Hause behalren ohne ihren letzten Willen abgeändcrt zu haben/ durch welche nachhero erfolgte Umstande welche die Freyheit des Willens anzeigen/ auch ein Testament/ welches anfänglich durch un­erlaubte Künste erzwungen worden/ wiederum genessel und gültig wird / (n) 2) an der richterlichen Gewalt deö Schultheißen unD Gerichts zu D amts M. gerichtliche Testamente auf und anzunehmen/ gar nicht zu zweifien/ weil in denen Rheinischen Landen/ absonderlich aber tn der Pfaltz / ivic aus der Ehurpfaltzischen Unrergerichtsord- nunfl Tinilo 1. und 11. erhellet/ denen Untergerschcen in Dörfern / Flecken und Städ­ten welche mit Schultheissen und Schöpfen besetzt sind / die Gerichtbarkeit unstreitig zustehet/ folglich was Sächsische Rechte leb rer nach denen Sächsischen Verfassungen behaupten/ hieher sichmicht anwenven lasset; da bevorab daraus / daß dieses Gericht zrr D. ein eigenes Gerichtssiegel Hal / über dem auch aus dem Attestat num. Ad. f. Beyl- lit. u. wonimcn es heisset/ daß über den Veklagren bei) Gericht nie keine Kla­ge gekomnien/ deutlich abzunebmen/ daß es mit denen Uncergerichten Amts Hl. ei­ne gleiche Beschaffenheit / wie in den Untergerlchten des Cburfürstenthumö Pfaltz ha­ben müsse. Bey welche Bewa'idnis i) der Gültigkeit derer in Frage kominender DiCpoficioncr» nichts benehmen kann/ waim dieselbe Nicht bey eben diesem Gericht/ sondern mir bey der Waysenschleiderey hinrei leget woiden; anerwogen b>y derglei­chen Difpunriencn/ welche nicht nur von venr Schultheiß und fünff Gerichtsschöpfen unterschriebm/ sondern auch mit dem Gerichtesugel bcstätriget worden / eine gerichtliche Hinterlassung gar nicht nölbig / sondern von dem Testirer sofort wieder zurück genour« »neu werden kann. (o) Hiernach st auch 4-) daß die besondere Ersuchung deö Schultheiß und der Schö iffm geschehen zu sinn im Testament ausdrücklich gemeldet werden nirgendserfordeit wird/ (p) und daß selbiges.klich geschehen/ daraus genugsam erhellet/ weil sie das Gerichtösiegel bey sich gehabt/ und von denen Testirenden nach Jnnhalt deö Testainents zu mehrerer Sicherheit die Diipoiirion zu unterschreiben er­sucht worden / welches sic dann nicht allein mit Bevfüguug ihres Amtscharacters ae- than/ sondern auch das Gerichtsmsiegcl beygedruckt. (q) Solchergestalt aber und da Pp } inson»

( m) Berger in oeconom. jur, p. } 96.

( n ) Leyfer Spec. 376. med. 1 8.

( o ) Schlier Eperc. 3 8. th. 71. Bcrlich P.3, Cond. 4, n.47. fq. Carpz.P. 3, c.J .D.yo ( p ) Berger occon jur. p. 342,

(q) vid. Adar. Nro, 17.