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Dienstag den rrtett Sept. r7sc>.

Nachdem nun die Partbeyen hierauf noch in verschiedenen Sätzen gegen ein­ander gehandelt / ist den Aten Martii 1744. per fententiam das von Klagern begehrte Zeugenverhör / als überstüßig abgeschlagen die Sache nunmehro vor befchlosten angenommen und allen Vorbringen nachzu Recht erkannt worden: Daß kraft der von der Erblasserin und ihrem zuvor todes verfahrnen Ehewirth unterm 6ten Febr. 174'- vor Schultheiß und Gericht zuD. errichteten und bey der Waysenschreiberey hinterlegten unterm 2 ;ten Febr. vorigen Jahrs publicirten testamentirlichen Difpofi- tion Beklagter Jacob D. vor derselben alleinigen rechtmäsigen Erben zu erklären/ mit­hin von angestellter Klage zu entbinden und loszuzehlen; eS konnten und wollen dann Kläger daß die'l'cstirerin angezogene Difpofition sreywillig nicht gemacht habe/ son- bern durch unrechtmäßiges Anhalten anderer dazu gebracht worden/ in Zeit von drey Wochen so ihnen hiemit pro cermino anberaumet wird / wie Recht erweisen; so-- dann wird klagender Jacob B. von O. falls er oder seine Ebeftau der verstorbenen Erben wegen einiger den Erblassern geleisteten Diensten in Anspruch zu nehmen sich be­fugt erachten sollen/ ein solches m separacoauszusuhren angewiesen; gegen denWaysen« schreiber und Landschafts-LommUlanum Ml.aber wegen desvorgeblid en der Ordnun g gemäß nicht adhibimn gestempellen herrschattl. Papiers die Straf der Ordnung/so viel Recht/ Vorbehalten; die Unkosten dieser Uhnzaber werden gegen einander verglichen.

Obivohlen gegen die vorhandene drey letzten Willensverordnungen 1) über­haupt eingewendet wird / daß dieselbe um deswillen höchst verdächtig/ weilen darinnen nicht beyder Eheleuten Anverwandten bedacht; sondern nur eimm Anver­wandten vom Manne her alle Gülher zugewand / und der Frauen Freundschaft gänz­lich übergangen worden; dahero Mnn/ daß die Frau durch allerhand unerlaubtes und ungestümmes Anhalten ihres Mannes zum Testament verleitet worden/ geschlossen werden will. Hiernächst 2) viele Lehrer der Meynung sind/ daß dergleichen auf dem Dorfe vor Schultheiß und Schöpsin errichtete Testamente vor gerichtliche Teftamen. ja nicht zu haltm scyen: (b) folglich an der Ungültigkeit der guaelHonirten letzen Wil- kn^Difpo(kioncn desto weniger zu zweifeln seyn möchte/ als ;) dieselbe nicht bey Ge­richt/ sondern bey der Waysenschreiberey hinterlegt/ welches gleichwol mit einigem Rechtsbestand nicht geschehen können (c) und überdem 4) der Richter / wie erfordert wird/nicht insbesondere zu Vollziehung des Testaments ersuchet worden, (st) Sodann 5) wann schon solche Verordnungen an sich selbst vor gültige mündlich ausgesprochene Teftamenta angenommen werden möchten; dennoch noch zur Zeit/ da die darüber ver­fertigte Privarfcripturen gar keinen Glauben verdienen können/ so lange die dazu gezo­gene Zeugen eidlich und vor dem Richter den Willen derer Testirenden nicht auSqe- Pp -- sagt

(b) Berück. Dec. jJ. n. 9. Curpzov. P. J. C. D. rr. Wcrnhcr p. IO Obf. 316.

(c) Stry^ de Caut. Teftamentor, c, 7. §. 4l.

(d) Curpz, P. j. C. i, D.1O.