de« eingesetzt.
Nach«
2.9t Giesser WSchm--Blan/ Num. xxxvill.
ter Lberlassen / diejemge Güther aber so von seiner Mutter berrührten und zu D. lagen nebst der Testirer Verlaffenschaft vor sich allein behalten solle. Dkstchs nun ge- füget/ daß der Subftitutus Johann Peter D- mit Hinterlassung zweyer Kinder vor den Teiktoribus Derflorben; haben die besagte Eheleute unterm 6. Febr. 1741. noch- malen frei) und öffentlich declarirt/ daß es bey besagtem Testament vom um Jun. 1720. sein unveränderlich Verbleiben und Joh. Jacob D und seine Kinder ihre ein« zige Erben unter dm in besagtem Testament gesetzten Conditionm aus Begehren der Testirer seyn und bleiben solle. Solche Declaration iss schriftlich aufgesetzt / von Hanß Jacob L. unterschrieben und von seinerFrauen mit A E. unterzeichnet/ sodann hat Joh. Nic. w. als Bevsiand und Zeuge brydes der Frauen sowohl /als seinen eignen Namen unterschrieben. Endlich habender Schultheis und fünf Gerichtsleute dieselbe nebst noch einem Zeugen unterschrieben/ und das Gerichtssiegel vorgedruckt. Nachdem« nun zu erst der Mann / und darauf andekthalbe Jahr hernach die Frau verstorben/ haben die Anverwandte von der Frauen hei bey dem Amt Meissenheim dieser letzten Millens- Verordnungen aus folgenden Gründen zu impugniren gesucht / weil >) die Frau dazu/ daß sie ihre eigene Anverwalidten übergangen / von ihrem Mann durch unerlaubte Blandinas seye bewogen worden; 2) weilen das Haupttestament von 1720. den iten Junii von der Frauen nicht unterschrieben/ 3) die letzte Difpofmon nur ein bloscs Co- dicill wäre und daher mit dem vorhergehenden ungültigen Tesiament über einen Haussen falle. Die Beklagte excipiren dagegen 1) es müsse ausgedruckt werden was für eine Art der Perfbafion der Mann gebraucht habe, (a) 2.) Wäre der kte Zeuge ad- hibiret / und hätte der Mann der Frauen Namen unterschrieben / weilen diese des Schreibens unerfahren. Es hätten über das die beyden Eheleute den von hohe- Landes -Obrigkeit zu Aussetzung der Testamenten öffentlich gesetzten dommitsn-inmMieser und das ganze Duchroder aus 7. Personen bestehmde Gericht darzu erfordert / in deren Gegenwart sie nuncuparive teftiref/ welches sofort von besagtem Conimiifario zu Papier gebracht in allen Stücken dem erforderlichen Sollennitäten nach Gebrauch des Orts eingerichtet/ in aller Gegenwart vorgelesen/ unterschrieben und mit hem Gerichtsssegel bedruckt/ auch durch völlige Uebergabe der Güther bey Lebzeiten derTe- ftatorumin die Erfüllung gebracht worden. 3) Seye die dritte viipostnon kein Oodicill sondern ein teftamentum nuncup. & judicial. wozu keine Vorlesung nöthig. Klägers bitten wiederum m ihren Replicis den Schultheis M darüber abzuhören / ob nicht die defundla nach Verfertigung des ersten Testaments gesagt: sie wäre eö noch nicht zu frieden und wolte erst zusehen wie es gienge. Dargegen bringen Beklagte ein Atte- ftat vom Schultheis M des Jnnhalts: daß dasjenige was die Defundta gesagt nicht den Joh. Jac.D- sondern einen andern von ihren Vettern Jacob B- betroffen/wel# eben sie zuerst zu sich ins Haus genommen gchabt/ auch die Erbschaft zuwenden wollen/ nachgebendö aber anderes Sinnes worden/ und Dem Johann Jac. D. zum Er-
(a) Viel. Bergerum in Oec. iur. L. 2, T, 18. §. I). n. 4.


