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Nach«

2.9t Giesser WSchm--Blan/ Num. xxxvill.

ter Lberlassen / diejemge Güther aber so von seiner Mutter berrührten und zu D. la­gen nebst der Testirer Verlaffenschaft vor sich allein behalten solle. Dkstchs nun ge- füget/ daß der Subftitutus Johann Peter D- mit Hinterlassung zweyer Kinder vor den Teiktoribus Derflorben; haben die besagte Eheleute unterm 6. Febr. 1741. noch- malen frei) und öffentlich declarirt/ daß es bey besagtem Testament vom um Jun. 1720. sein unveränderlich Verbleiben und Joh. Jacob D und seine Kinder ihre ein« zige Erben unter dm in besagtem Testament gesetzten Conditionm aus Begehren der Testirer seyn und bleiben solle. Solche Declaration iss schriftlich aufgesetzt / von Hanß Jacob L. unterschrieben und von seinerFrauen mit A E. unterzeichnet/ sodann hat Joh. Nic. w. als Bevsiand und Zeuge brydes der Frauen sowohl /als seinen eignen Na­men unterschrieben. Endlich habender Schultheis und fünf Gerichtsleute dieselbe nebst noch einem Zeugen unterschrieben/ und das Gerichtssiegel vorgedruckt. Nachdem« nun zu erst der Mann / und darauf andekthalbe Jahr hernach die Frau verstorben/ haben die Anverwandte von der Frauen hei bey dem Amt Meissenheim dieser letzten Millens- Verordnungen aus folgenden Gründen zu impugniren gesucht / weil >) die Frau dazu/ daß sie ihre eigene Anverwalidten übergangen / von ihrem Mann durch unerlaubte Blandinas seye bewogen worden; 2) weilen das Haupttestament von 1720. den iten Junii von der Frauen nicht unterschrieben/ 3) die letzte Difpofmon nur ein bloscs Co- dicill wäre und daher mit dem vorhergehenden ungültigen Tesiament über einen Haus­sen falle. Die Beklagte excipiren dagegen 1) es müsse ausgedruckt werden was für eine Art der Perfbafion der Mann gebraucht habe, (a) 2.) Wäre der kte Zeuge ad- hibiret / und hätte der Mann der Frauen Namen unterschrieben / weilen diese des Schreibens unerfahren. Es hätten über das die beyden Eheleute den von hohe- Lan­des -Obrigkeit zu Aussetzung der Testamenten öffentlich gesetzten dommitsn-inmMie­ser und das ganze Duchroder aus 7. Personen bestehmde Gericht darzu erfordert / in deren Gegenwart sie nuncuparive teftiref/ welches sofort von besagtem Conimiifario zu Papier gebracht in allen Stücken dem erforderlichen Sollennitäten nach Gebrauch des Orts eingerichtet/ in aller Gegenwart vorgelesen/ unterschrieben und mit hem Gerichtsssegel bedruckt/ auch durch völlige Uebergabe der Güther bey Lebzeiten derTe- ftatorumin die Erfüllung gebracht worden. 3) Seye die dritte viipostnon kein Oodicill sondern ein teftamentum nuncup. & judicial. wozu keine Vorlesung nöthig. Klägers bitten wiederum m ihren Replicis den Schultheis M darüber abzuhören / ob nicht die defundla nach Verfertigung des ersten Testaments gesagt: sie wäre noch nicht zu frieden und wolte erst zusehen wie es gienge. Dargegen bringen Beklagte ein Atte- ftat vom Schultheis M des Jnnhalts: daß dasjenige was die Defundta gesagt nicht den Joh. Jac.D- sondern einen andern von ihren Vettern Jacob B- betroffen/wel# eben sie zuerst zu sich ins Haus genommen gchabt/ auch die Erbschaft zuwenden wol­len/ nachgebendö aber anderes Sinnes worden/ und Dem Johann Jac. D. zum Er-

(a) Viel. Bergerum in Oec. iur. L. 2, T, 18. §. I). n. 4.