Nicsscr Mochcil-Watl,
Num. XXXV1IL
Dienstag den 12. Sept. 1752.
mit Hochfürstl. Hestendarmstädtistdcr gnädigsten Erlaubnrß.
Von dem Testament, das von Ziveyen Personen
gemacht luirü/ und darin eine die andre jum Erben cinfttzt.
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V. <!;!■ 'M H > !Oit welcher Fürsichtigkekt ein Testament müsse gemacht werden / wenn "^?X es für rechtsbeständig ti Limit / unb Der Gefahr, über den -Hausten fletvorfen zu werden / nicht ausgesetzt werden soll / ist Mrrnan be- fünnt- Der besondre auf dem Titel angeführte Fall aber ist etwa- ^z^.x==ä;&./£ weniger gemein und so beschaffen / daß man sowohl sich leicht darin versehen/ als unnützen Streit darüber anfgligen kann. Man bat deswegen vor dienlich erachtet davon einigen Unterricht und in dieser Absicht ^men Refponfa mitjtithcilen/ welche von hiesiger Hochlöblichen Juristenfacultät in dergleichen Fallen sind gegeben worden.
Refponfum I.
Die benden Eheleute Johann Jacob L- Gemeindsmann zu D-/ und Anna Elisabeth gebohrne I. haben an. 1710. den 9. Junii ein Testament errichtet/und weilen he keine K'ndcr gehabt eins das andre zum Erben eingesetzt/doch so/ daß nach dem Tode des letztsterbendcn ihre gesamte Güiher und Habseligkeit ihrem Vetter Johann Jacob D des Ehemanns Schwester«Sohn / oder wo dieser vor den Te- ftatonhus venierben sollte / seinem Bruder Johann Peter D- zufallen solten. Diesem ihrem letzten Millen haben sie unterm 4ten Julii 1710. noch diese Claufel hinzu gesuget/ daß Johann Jac D.im Fall er zur der ihm zuqedachten Erbschaft gelangen weite/ alles was er von feinem Vatter zu gewarten an seinem Bruder Johann Pr-
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