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Messer MH en-Glatt, Num. XLII.

Dienstag dm 20. Odobr. 1750.

AK

Hochfm'stliche Verordnung wegen der Vieh-Skuche.

MM 3} N Nachdem« sich Ne teibine Vieh-Seuche abenuai in verschiedenen Ot« .WtF ttn starck duffem solle/,und dagegen fast in allen benachbartenLan- den sorgsame Veranstaltungen (dem Publicozum besten) gemacht werden/ und Uns dahero dergleichen vorzukehren obliegen will; So verordnen Mir hiermit/ daß

1) Zusorderst ein jeder seine Zuversicht zu dem HErm aller HErrn nehme/ und denselben von Herzen in Demurh bitte / daß er uns und unsere Grenzen vor der­gleichen Vieh, und andern Seuchen aus erbarmender Liebe in Gnaden bewahren wolle.

2) Soll kein Mensch aus diesem Oberfürstenthum Horn - Schaaf, und Schweine-Vlche/ desgleichen keine rohe Häute / wann darüber nicht beglaubte obrig­keitliche Pässe vorgezeiget werden können/ daß selbige keinen -Ort wo eine Viehe-Seu- che graßiret/ berühret haben/ kaufferr und ins Land bringen / noch weniger fremde an einigen Orten ein» oder durch gelassen werden/ sondern das Vieheund die rechen Häute/ wann schon dergleichen Atteftata vorhanden/ solange jenseits der Grenze stehen bleiben/ bis zuvor die Pässe und Atteftata an die Beamten gebracht/ und diese dieselben vor au- chenusch erkannt und von ihnen unterschrieben worden.

r) Sollen diejenige Dorfschaften die Felder undWevden derjenigen angren- zenden Orte mit ihrem Viehe gänzlich meiden/ allwo 'eine Viehe-Seuche offenbar Mßiret. T t . 4.1

Ulfe Hschfürstl. Hestendarmstädtr'scher gnädigsten Erlaubnrß.

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