z;• Gresser Wochen-- Blatt/ Num. XLH.
4) Sol! alles Horn-Vieh vor 9 Uhr des morgens so wenig jur Weyde getriebcn/alS weniger ehender zur Feld-Arbeit angespannet werden / mqleichen auch das Viehe desA* bendsvor der Sonnenuntergang wieder in denen Ställen siyn/ wesda-ben dieBeamten durch Schultheiß/Bürgermeister und Vorsteher« die Ställe fl«lsigvisirireu zulasten/ und genau acht zu geben haben/ daß diesem allem stuckte nachgeleber werde.
f) Keine ausländische Metzger und andere Handelsleute/ absonderlich aber kein Jud/ welche Vieh in Fürstl. Landen einzuhandeln willens fepnD/ in die Ställe gelasen sondern ihnen allenfals das zu handlen suchende Vieh zur Beschauung vorgelühret werden.
6) Sollen die Fürst!. Beamte durch Burgemeister / Vorsteher und Hirten alle und sedes Ortö wöchentlich oder längstens alle 14. Tage eine genaue und pflichtmäsige vifitation unter dem Viehe vornehmen/ und dasern sich ein oder mehrere Stücke/ so ungesund wären / darunter befänden/ solche sogleich von gesunden fepari- rm und allein stellen/ auch in so lange bis es wieder gesund seyn wird/ alleine stehen lassen. Sollte aber ein oder mehrere Stücke crepiren / haben
7) die Beamten die schleunige Verordnung zu stellen/ daß es durch den Wasenmeister besichtiget/allenfalls auch abgedeckt werde und sich der cauiLe morbi ju erkundigen/ dafern sich nun befinden würde/ daß das Stück an einer sonst gewöhnlichen Krankheit gestorben/ dann soll mit Vihtir- und Abdeckung des weiters crepirenden Viehes cunci- vurret werden / im Fall aber der klorbu; mstcirend wäre/haben
8) die Beamte und Befehlshabersso gleich zuveranstalten/ daß kein Vieh mehr abaedeckt/ sondern mit der Haut an einen befondernOrt/ wo kein fliessend Wasser befindlich und das Vieh nicht balden hin kommt / von dem Wasenmeister tief in die Erde begraben werde. Und weilen
9) in diesem Oberfürstenthum G-Ott seyDank von einer Seuche unterm Vieh ned) nichts zu vermerken/ als haben die Beamten und Befehlshabers nach ihren Pfl-ch. tcn den Bedacht und Besorgung zu nehmen/ daß alles fremd ankommende Vieh wenig, stens; Tag und Nächte bey kein imOrt befindliches Vieh gestellt oder gekästen werde/ und dafern sich etwas verdächtiges an solchem Vieh äuffern solte/ es sogleich weqschasfen/ todt schlagen und an einen solchen Ort/ wo kein fliessend Wasser und das Vieh nicht so balden hin kommt/ tief in die Erde durch den Wasenmuster einscharren zu lassen.
10) Soll sich kein Mensch gelüsten lassen/ krank Vieh/ worinnen auch die Krankheit bestehe/ ins Haus oder zum Verkauff zu schlachten/ oder das geringste an Fleisch/ Mark/ Geräusch und Milch davon zu geniessen oder andern zu verkauffen. Es haben auch
,1Y) alle Metzger/ Juden und andere Handels-Leute bey Einhandlung deS Viehes im Land sickvon Vorstehern und Burgemcistern einen Schein geben zu lassen/ so dann solche vor Schlacht und Einstellung desselben denen Vorgesetztn des Orts vor- ruzeigen/ damit es nach befinden/ wie durchaus geschehen soll/ von Verständigen vor- hero besichtiget werden könne,


