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I Barbeyrac/ von Zulassung der Gesetzen. 43

der Emdmck/ der biß in das Innerste des Herzens gehet. Das geringste Ansehen eines gebiecherischenWesen^macht fast alles, was ein westlicher oder geistlicher Red­ner sagt, unkräftig. Wenn die Gewalt zuweilen etwas beyträgt, daß Leute tugend­haft werden , so geschiehet es in so fern, als ste dieselben veranlasset, von gewissen Ausschweifungen, worin sie fast wieder ihren Willen gerathen, abzulassen, in sich selbst zu gehen, nachzudenken, zu forschen, sich zu unterrichten, und also dasjenige, welches allein fähig ist, eine Liebe zur Tugend beyzubringen, wirken zu lassen. Allein das trägt sich sehr selten zu, und wenn man schon eine gute Neigung dazu gehabt hat. Denn was diejenigen betrifft,deren Verstand und Willen verdorben ist, so bringt die Furcht bey ihnen nur gezwungene, und bloß äusserliche Handlungen hervor.

Solche Wubung thun gemriruglich die bürgerlichen Besitze/ welche uicht Manoers/ a(66to> , Heilder Weise/ reden. Selbst das Besitz Mesis/ so göttlich a« cs war / und das die schönste Sittenleh» reu in sich enthielte / hat von den Juden nur z) einen enechchchen immer waubenden und nach derGrös, fr der bcygcbrachten Furcht abgemessenen Gehorsam erlangen rönnen. So tugendhaft nun auch ein Gesetzgeber ist / oder seyn soll / so ist doch der eigentliche und natürliche Endzweck seiner Gesetzen nicht / die Menschen zur Tugend zu bewegen. Welches ist er dann ? dieses nähmlich/ zu verhindern/ daß sich die Bürger entweder unter einander selbst / oder an ihrem Vermögen deinen beträchtlichen Schaden zu» sügeu r und zu dem Ente den äusserlichen Bewegin-gen des Lasters/ welche dahi» gerichtet sind / einen Zaum anzulcgen / so viel es die Ruhe der Gesellschaft erfordert und erlaubet, hierzu ist es aber hin» laugt ch / den gröbsten Vergebungen und deu handgreiflichste«! Üngerechtigbeiten Einhalt zu tfun. Ja junvjen verlanget die Klugheit/ daß man dergle/cheu dulde/ um verdrießlichere und filiere Folge r zu vermeiden. Diejenigen / welche frch nur selbst schaden / indem sie böses thun/ sind davor genug gestraft; iinb es ist niemand daran gelegen / daß es auch noch von ter Obrigröit geschehe. Ja Ansehung der Um qerechtigttlten / die entweder teilen wenig scharen/ gegen welche man sie begehet/ oder welche so uuver» vehmlich und so verborgen such / daß cs schwer ist / deren ihre Urheber zu überweisin/ oder die so gemein find / daß sie die meisten sich einander vorrücken rönnen / würden die Rechtshänder / welche daher entstün­den / ohne Zahl fan / und sie anszu machen würde dein Ende nehmen/ so daß auch die standhafteste ®e» tu(b darin etwas auszurichten nicht vermögend wäre. Ucberdas würde eine starte Untersuchung eine arcifire Verwirrung vtrursachen / als die Nachsicht oder die Duldung. Es gibt so gar Zeiten undOer» eer/ wo man das Lu chen der Gesetze und der Obrigbet augenscheinlich in Gefahr setzte/ wenn mau ei­ner abjcheuligen Bosheit die eine überhand genommene Gewohnheit völlig aus ihrer Seite hätte / zur Ünzest steu.en wollte. Ueberhaupt soll em Gesitzgeber nach den Umständen mehrere oder wenigere sil)Umme Handlungen verbierheu/und sie schärfer oder gelinder bestrafen.

Er mag aber bas Laster einschraukm/ wie er will / wenn er lasterhafte Dinge verbsithet/so ber» dieth't und bestrafet er sie eigentlich nicht als schändliche Sachen/ sondern als solche/ die entweder dem qcmemeii Wesen/ oder einem jeden insbesondere schädlich sind, H'naegen wann er Dinge vorschreibet/wel» a.tz auf eine gewisseTugeud beziehen rönnen / so gebierhet er sie eigentlich nicht als tugendhafte ))aud» lungen/ fontern als noihweudige Mittel / um dadurch den Endzweck des bürgerlichen Staats zu errei» cheu; er befiehltt sie nicht als lob iche/ sondern als nützliche Sachen. Luch bekümmert er sich nicht/ aus was'für einen Grunde / oder aus was für einer Bewegursache man seinen Gesetzen gehorchet, ob mau si' für gerecht häu / oder nicht; ob man sie aus einem guten Vorsätze / oder ohne denselben beobachtet/ ob mau es als eine Pflicht'/ oder als einen Zwang ai sicher Wann man nur äusserlich Mt/ was kasBe» setz erfoet'rf so har er / was er will. Die Wirtuni/weiche seine Gesetze hcrvorbringenrönueu/isihcr» vorgebracht -'und die bürgerliche Gesellschaft ist eben so ruhig/ als wenn ter Gehorsam aus einem tib denr6afien Diebe herbäme. Ein Gesitzgeber bann und soll nur mittelbar 14) und auf gewisse Weise umer einer andern Person zum wahren Dortheile der Tugend arbeiten / intern er den Bürgern gründlsi

z) Rem. t.if*

14) Trnit'i«, U mergle des Peres /« 1. JBorfyric, C. u. $,