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B<rrbeyr<rc/ von Zulassug -er Gescyen. v

eine unendliche Anzahl Beyspiele- Die alte und neue Reisebeschreibungen sind fast nichts anders, als eine zusammenhängende Erzählung eben so lasterhaffter, als aus­schweifender Dingen, welche bey einem oder dem andern Volke öffentlich auSgcübt, und zur Gewohnheit worden sind- Wir wollen uns begnügen lassen , zwey oder drey davon anzuführen, welche ein von falschen und unvollkommenen Begriffen sei­ner Pflichten ganz eingenommenes Gemükh rühren können. Giengen nicht vor­mals die gröste Unreinigkeiten r), die schändlichste Sünden wider die Natur unter dm Griechen und Römern so star k im Schwange, daß ihnen auch selbst ihre Weisen ohne die geringste S chaam ergeben wareir ? Trieb sich nicht ganz offenbar das römische Frau­enzimmer die Fruchk ab, bis es ihnen eine Verordnung des «) Severus und Antoniuü bey Strafe auf eine Zeitlang verbannet zu werden, verboth ? Konte nicht in dem gan­zen römischen Reiche sowohl, als unter den meisten Griechen, d. i. unter den ver­ständigsten und gesittesten Völkern die Eltern , ich entsetze mich , wann ich daran denke, ihre eigeneKinder ungestraft 12.) weglegen , oder umbringen, wann sie dieselbe nicht erziehen wollten? Und hat nicht diese unmenschliche Gewohnheit, wer solte es glauben? noch unter Constantin dem Grossen und einigen von seinen Nach­folgern *) gedauert? Ist nicht die Wuth der Duellen in dem letzten Jahrhundert unter den Christen so gemein gewesen, daß die Gesetze, welche sie abzuschaffen, gemacht worden, für das schwerste und rühmlichste Werk einiger Regenten gehalten werden.

Laßt uns gleichwohl den Geseiren nicht mehr beymcssen , als sie verdienen. Es ist nicht allezeit ihre Schuld,wenn sie ungerechte und lasterhafteSachen nicht verbie- then. Sie sollen ohne zweifel den Lastern biß auf einen gewissen Grad abhelfen. Äusser dem aber gehet es schlechterdings über ihre Macht. Weil sie, so zu reden, untere Gesetze sind, so ist auch uJ ihr Gebieth nach der bestimmten Maasse ein­geschränkt. Wann dieser Grundsatz bewiesen ist, so wird er nicht allein dazu die­nen, das Blendwerk, wider welches wir streiten, gänzlich zu zernichten, sondern, wofern man weitere Folgen daraus ziehet, auch die falschen Begriffe von andern wichtigen Punkten zu zerstreuen.

Wir wollen also die Beschaffenheit und den Endzweck der bürgerlichen Gese­tzen ein wenig betrachten. Was ist die Absicht eines menschlichen Gesetzgebers, als eines solchen, und was soll er sich Vorsitzen? Ast es die Menschen zur Ausübung aller ihrer Pflichten überhaupt anzuhalten ? Gewiß nicht. Es gibt von diesen sol­che, deren Beschaffenheit selbst erfordert, daß sie ganz ftey sind, als die Pflichten der Gutthätigkeit, welche keine Gutthäcigkeit mehr ist, so bald einiger Zwang dar- ru kömmt. Ist es allein zu verhindern, daß keine unordentliche und schlimme Hand­lung begangen werde ? Ein sterblicher Mensch würde es sich umsonst in den Kopf setzen. Dieses ist über die menschliche Natur. Es wird Laster geben, so lange es

t. ) Grottw ad Rom. 1 , 27.

Dig. L. 4. de extraord. ertm. Noodt \ultw Paulw C. 11.

1X ) Biblioth. umverfeKe Tom, 9. p, L H. Prfin. L. L C.9. X) \xl. Paul,

I j,) Cic. de Legg. L, 1. C, /.