Giesser ^Vochett--Blatt/ Nurn, III.
Heid selbst zurSchande unschuldige Leute, welche von Bösewichtern verurtbeilt worden, der weltlichen Obrigkeit übergeben, da indessen für alle Arten von Verbrechen bey den Richtern dieses Ordens, welche durch die Gesetze verschiedener Lander bestät- tiget stnb, vollkommen Ablaß zu baden ist ? Solchergestalt darf man sich danach nicht wundern, wenn in einem -) Reiche der Christenheit, wo diese Religion die Oberhand hat, die weltlichen Gesctzgeber für ratbsam achten, den Todschlag um einen geringen Preis zu verstatten. Es kostet daselbst einen Edelman, der einen Bauer ums Leben gebracht hat, nur zehn Thaler.
Dieses ist, wie mich dünket, überflüßig genug um deutlich zu begreiffen, wie leicht die bürgerlichen Gesetze schnurstracks wider die klarsten Gesetze der Natur laufen können ; und folglich wie wenig sicher es ist, d e ersten als untrügliche Ausleger der lezten und als solche anzusehen, die alles in sich enthalten, wasnöthigist, eine Vorschrift der Handlungen abzugeben. 9??an soll zwar in der That die Gesetze, welche in dem Lande, worin man lebet, eingeführet sind , nicht unbedachtsamer 2berse der Ungerechtigkeit beschuldigen , und es ist auch gewiß , daß sie in einem Zwufel die io.) Vermuthung auf ihrer Seiten haben. Man muß sich aber gleichwohl in acht nehmen und soviel man kann, die Begriffe derCerechtigkeit und Billigkeit , davon ein jeder den Saamen in sich selbst hat, zu Rathe ziehen. Denn so bald die richtigsten Gesetze der rechtmäßigsten Regenten auf irgend eine Art den unveränderlichen Gesetzen , welche in unser Herz geschrieben sind , entgegen sind ; so .darf man nicht anstehen, und soll den ersten, es mag kosten was es will, nicht folgen, damit die lezten nicht verletzet werden. Die Unterwerfung der Menschen unter das bürgerliche Regiment erstrecket sich nicht so weit, und hat sich nicht so weit, wenn sie auch schon gewolt hatten, erstrecken können, daß dadurch ein menschlicher Gesetzgeber über GOtt , denU.heber der Natur, den Schöpfer und höchsten Gesetzgeber der Menschen, wäre erhoben worden. Daß in gleichgültigen Dingen dasjenige, was jenseit eines Gebürges , oder eines Flusses gerecht ist, disseits wegen des einander entgegen gesetzten Willens der Gesetzgeber zweyer verschiedenen Staaten ungerecht sei), daran findet man nichts, als was mit der Vernunft übereinstimt. Aber wenn es darauf ankömt, was von dem allgemeinen Rechte des menschlichen Geschlechts deutlich gebothen, oder verbothen ist; so haben alle Gesetze auf Erden so wenig die Macht das, was seiner Beschaffenheit nach ungerecht ist, gerecht zu machen n), als dasjenige zu etwas gesundes zu machen, was unserm Leibe ein Gift ist. In Ansehung solcher Sachen ist also das Verhalten eines rechtschaffenen Mannes allenthalber einerley. Er achtet sich niemals verbunden, offenbar ungerechten Gesetzen zu gehorchen, noch weniger glaubt er berechtiget zu seyn,sich der ausdrücklichsten Erlaubniß zu bedienen , roann sie der Tugend zuwider ist.
Um so viel mehr leistet das Stillschweigen der Gesetzen gantz allein keine gewisse Sicherheit, daß die Handlungen, wovon sie nicht reden, und welche sie nach ihrem richtigen Verstände nicht in sich begreiffen, unschuldig seyn. Hiervon gibt eS eine
#) in Polen, io.) Quinttl. Dec Ium. 26+. 11) Ctctr, 4e Leg. L.l, C. 16.


