*3 Barbeyrac/ von Zulassung der Gestyen. i,
einem wegen feiner Weisheit vor dem berühmten Volke, waren die Töchter allein verbunden ihren Vater und ihre Mutter g'j in der Noth zu ernähren, und die Söhne waren davon befreyet. Ein Gesetz der Perser zöge wegen gewisser Verbrechen , die mit dem Tode bestraft wurden h), denen von welchen sie begangen worden, und die keinen Theil daran hatten; den unschuldigen Kindern und allen Verwandten nebst einem schuldigen Vater den Untergang zu. Man findet auch, daß dieses nicht allein bei; den» ) Carthaginensern und O Macedoniern geschehen, sondern daß es auch noch 1) heutiges Tages bey einigen Völkern in Asien üblich ist. Jn Taprobana, einer Insel des grossen Indianischen Meeres»»), war ein Gesetz, welches verbolh, länger als gewisse Jahre zu leben. Man raufte sich alsdann aus eigenerBewegung auf ein giftiges Kraut legen, welches einem ganz sanft das Leben nahm. Zu Sarden und in Lydien «) rauften die Kinder selbst ihren Vater, so bald er alt geworden, umbringen. Die Strenge und Unbarmherzigkeit eines o) Atheniensischen Gesetzgebers , welcher die Todesstrafe auf die geringste Fehler sowohl, als auf die schwersten Verbrechen gesetzt hatte, machte, daß man mit Recht sagte: seine Gesetze wären mit Blut geschrieben. Der Ostracismus, welcher bey eben diesem Volke ein« geführet war, setzte die ehrlichsten Leute in dem Staate ohne eine andere Ursache, als weil sie Verdienste hätten, in die Gefahr, des Landes verwi.sen zu werden. Die Lacedämonier ?) erlaubten den Diebstahl, um die Geschicklichkeit zu üben, und den Ehebruch -), um tüchtige Kinder zu haben. Das römische Recht, ausserdem r), daß es offenbar ein Anschen der Person in Bestrafung vielerley Verbrechen hat,ver- urtheilet/) alle die Sklaven zum Tode, welche sich zu der Zeit, als ihr Herr ermordet worden , mit ihm in einem Hause befunden haben, ob man gleich keinen Beweis davon hat, daß sie an der Mordthat mit schuld sind. Wann endlich durch die Christliche Lehre dergleichen Gesetze überall, wohin sie hat kommen können, sind ab- geschaffet worden; so hat sie doch nicht verhindert, daß man es in andern Sachen nicht eben so schlimm gemacht hätte. Man durchgehe das Theodosianische und Justinianische Gesetzbuch, so wird man darin eine grosse Anzahl sehr strengerund unge- rechterGesetze wider diejenigen Leute finden, deren ganzes Verbrechen darin bestünde , daß sie in Sachen, die auf das Wissm ankommen, nicht der Meinung des grd# sten Theils waren. Hat wohl das Heydenthum etwas grausameres und äbscheuli- cheres, als die Ketzergerichte, hervorgebracht, welche der Religion und der Mensch«
___________________C 1__heit g') Hcrodot. L 2.C. 37. io ) Herodot. L. 3.C. 118. i/p. Amm. Marcellin. L, 23,cA. i) fußm. L. 2i.C. 4. n. 8. 4_) Q'.Curt.Ltb. 6.C. n.n.2o.&L.8.C.6.H.2S.
/) in Japan. Paren. Defcript fap. c.i8. Etrd. Pintos.//.
»») tyo (Leylort Diod. Sic. L. 2. c. $7. n ) Aeltan. L. 4.0.1.
e ) Draco Artßot. Pol. L. z.C.12. Plotarch. tn Solone. A. Gellius L. 2. c. 18.
p) A. Gell. I. c. Xenoph. de Rep. Laced&m. C. 2. §. 7. & deExped. Cyri L. 4. c. 6. §, q ) Xenoph.de Rep. Laced.C./.§./• PlHta.rch.in Lycurg.
r ) Pofend, f. N. & G. L. 8. c. 3. $. 27.
f) Täc. An, £, 14. c. 42, &Dig. deStnattts ConßiltoSilantano.


