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Gresser W-chett-Blitze? Nurn. XXIV.
aud> der Mutter uud des neuen Vetters Haabfeligkeit nad) gestalt der Sache in richtig/ Inventaria zubringen und gegen emandrr verglichen werden soll (g)
Woran es gleichwok r) ben gegenwärtiger EinkilQfchaft so weit fehlet/ b?ß des Richters/ so dieselbe bestariger/ e-gemm Bericht die Untersuchung nur ui folgendem bestariden
■ Daß über der Kinder erster Ehe verstorbenen Vatters Ver»
brssenschast ein inveotatium errichtet; bcyderseitiger mich« sten Anverwandten motiven pro & contra angehörer und befunden worden/ daß die vier ohnerzogene Kinder einen sicheren Vokstand und das Jhnge ihnen beybehairen werde.
Welcher Vorstand und Bevbchalkmg doch s) nach dem über die Einkind- fthast errichteten Original - Aufsatz sich weder nicht erstrecket/ als daß denselben 187. A. 21. Albus 3^ Pf. zum Voraus gesetzet/ daiüber aus der neuer, Ehegatten Vermögen r;o.fl.jun» Vorstand bestellet; hingegen ihre vütterllche bervegliche Erbschaft von 476. st. wie auch dasHauß nebst r; Morgen Wiesen und 200. Morgen Ackerland in das gesammte Vermögen eingeworfen / welches nach der Eltern Tod ohne Unterschied unter erst und andere Kinder zu gleichen Thcilen venheilct werden soll/ da doch 7) der Stieftatter nur ^.Morgen Landesund ; e. baare QMben; die Mutter aber an Eigenkhümlichen nur Morgen Landes nebst einer geringen Mobiliar« Erbschaft / so sie sechsten nicht determinircf in die zweyte Ehe gebracht / welches wa:m man auch des StiefvatterS nachk-ero ererbte angebliche 2 fo- fl. 22. Alb. 4 Pf. wie auch der Mutter ererbte 240. st. auf jeden ihren Theil hinzurechnet / dennoch bei; weitem «ti der Kinder Vermögen nicht reichet.
Solchemnach 8) eine solche Einkindschaft wegen so Vieser Gebrechen nach den» Schluß belobter Mayntzischer Verordnung/ alldieweiken sie ohne vorhergehende rechtliche Erkündigung und Erkänntniß der Obrigkeit auch nicht nach der Maas / Form »mb Gestalt/ Witin solcher Verordnung beschrieben/ aufgerichtet worden; nichtig unt> kraftlos«
Diese Mängel auch 9) durch keine blosse weder stillschweigende noch ausdrückliche venehnchallung ersetzet werden können;
denn was ohne gewisse und nothwendige Erforderungm nicht geschehen kann/ das kann auch ohne dieselbe nicht bestättiget werden, (h)
So sind wir nach weiterm Jnnhalt des UrthekS die errichtete Einkindschast zu crMren und aufzuhrben bewogen worden, rc.
Hauss,
(g) Schiller I. c.
(h) c. 29. X. de cle6h c. dile&is X. de ernt. vend. Mtfcarel de probat. Cond. §12.11,74. Lfic^ de ra<iftcaiicne th.4;«


