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Dienstag den Uten Jun. 17t0; 18y

u^naens 5) bte inventaria, wann sonsten das Vermögen der neum Ehe­gatten genugsam nntcrfudjt und bcy nahe gleich befunden worden / nicht vor nötbiÄ eradrtet werden st>) p®

lieber das alles aber/ wann auch gleich an der- jetzo vorkommenden Einkind­schaft einiger Mangel erscheinen folfe, gleichwolen der Kläger eben dadurch/ daß er sich nach seiner Verhcyrachung bey seinem beklagren Schwiegervatter ins Hauß bege­ben und mit ihme den Vergleich imfgenchtet / baß was er mit seinen, Handwerk ver­dienen würde/ unter sie bevde zur Hälfte vertheiletwerden solle/ Die errichttte Ehepacta und die darinnen enthaltene Einkindschaft stillschweigends gebißiget haben möchte; mit­hin daß dieselbe vor Rechtsbeständig zu halten / es das Ansehen gewinnen dörftc:

Dieweilen aber jedennoch i) nach neueren Reichsverordnungen ein jeglicher Vormund/ er seyegleich Testamentsweise/ oder durch das Recht »berauch durch den Richter gegeben/ sich Der Vormundschaft nicht unterziehen soll; die Verwaltung seye ihm dann zuvor durch Die -Obrigkeit deccmiret und befohlen worden, (c)

Diesemnach aber Die Mayntzische Verodnung von Einkindschasten / nach wel­cher vier nächstanqesipte als Vormünder so durch das Recht gegeben fTutores k- gitimi) zu Der Einkindschaft gezogen werden / aus obgedachten nachhew ei folgten Reichssatzungen dahin zu erklären und zu ergänzen/ baß diese angefipke zu Vormündern ordentlich bestellet werden müssen ; Zumalen / wann wie in gegenwärtigen, Fall vat- terlose unmündige Waysen/ wie aühie / einen ©tufuatter bekommen sollen, (d)

Äusser deine r) selbst in mehrgedachter Mayntzische,, Verordnung Kayser Friederichs des Dritten nicht nur die Gegenwart Der viere nächstangesipten / sondern auch ihre Gelobung an Eidesstatt erfordert wird/daß sie gänzlich glauben/nicht anderst wissen oder verstehen denn daß es den Lindern zu guten und frommen entspriessen und dienen werde, (e)

So Dann ;) Den Kindern erster Ehe nicht ein selbst beliebtes willkührliches/ sondern ein proporlionirliches Praecipuum oder zum voraus/ nachdem sich ihr Vermö­gen höher als Der Eltern Güther / |o ihre Kinder in Gleichheit setzen wollen/ erstre­cket/ verordnet werden muß (f)

Welches 4) sich Dann aus einer genauen und gründlichen Umersuchung erge- den muß/ wobey mcht nur das vatterliche ererbte Vermögen der Kinder / sondern

Aa f auch

(b) Rycktus de Union« prolium c. 6,0.40. Ctrpzov, 1.1, Refp, 6, n. z®.

(c) Reform. Polit. de annoif48, T. p, §. r. Sc de anno 1 f/7. T. L.

(d) Ened. Ef. Puffen dir ff in obf. jur. univ. ob 5.200. §. 27.

(e) Conf. Berger in occon. jur. L.r. T. ,. §. not. f.

(f) Carpz. L. f. Refp. 6.7. 18- & 12« Sieker Elt reit, ad ff, ).

$.18 Hut, Reip. j 84,0.6.