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tiifr und Spruch zu brki ästigm und in das Gerichtsbüch beschreiben zu saPn.

Und sollt« die Vor Münder Curatores oder Gesipttn an Eydsstarr geloben bey Ehre» und Wahrheit sagen/ daß sie die Emkmdfchaft den Kindern zu nutz und gut fürgenomlnen / gewilligt nnd aufgecichtet haben und daß sie gäntzlich glauben/ nicht anders wisseri oder verstehen/denn daß eS den Kindern zu guten und frou.men entfpi ief« sen und dienen/ alsdann soll die übergeben Notel und Form der Einkmdschaft erwogen der Sachen Gelegenheit in der Summa erkundiget/ und alödanu eingeschrieben/und mit sonderlicher Eckänntmß be!raflv,et werden. Es mag auch auf Begehren bryder ätzest ihnen versiegelter Schern darüber mitgtbcilet werden.

Zn Kraft solcher Emkindlchaft/ so Vatter oder Mutter mit Tod abgchen/ sollen die gcnrachten Kinder chren Voraus und alle Güter/ die bey Leben ihrer ange­nommenen Vatter und Mutter/ denselben Kindern von ihren Gesipten angestorben/ oder sonst durch Testament/ Donation oder einigen andern Titel und Ankunft ange­fallen / und jugestanden tvdien / zuvor nehmen und folgend- den gemachten Vatter undMutter/ wie andere derselben natürliche und eheliche Kinder erben. Herwiederum vb der gemachten Kinder eins oder mehr mit Tod abgiengen sollen Vatter und Mutter/ als rechte und na ürliche Erben / solche Kinder, neben derselben ehelichen und natür­lichen Geschwistern/ uud deren Kmdern vermög der Rechte/ uno unserer Landsge* tvohnhcit/ecken-

Die Succeflton und Erbgerechtiqkeit vermög aufgerichteter Einkindschaft soll vicht ferner gestreckt/ oder ihr Wirklichkeit haben/ denn auf vätterl'ch und mütterlich und kindlich Erbschaft/ und sonst ihrer gemachten Vatttr und Mutter/ oder Kinder­freund / sie seyir in auf oder zwerchlinien / nicht gezogen werden.

Gemachte Kinder/ vermög der EinkindSberedung/ sollen unter einander nicht erben/ noch die Emkmdfchaft über vätterlich und mütterlich Emkindschaft würken , eS wärt dann in der Emkindschaft fernere erklärt/ und mit Erkäntniß zuqelassen.

Wo einige Einkmdschaft hinführo ohne vorgehende Erkundigung und Er- känntm'ß der Obrigkeit/ auch nicht der MaaS/ Form und Gestalt / wie obgeschrieben, «ufgerichtet werde/ Vie soll krastloß / nichtig und von unwürdcn seyn.

k^Ls^onlum.

AlS Jacob Diel zu W. 2lti. m?- verstorben und seinen vier unmündigen Kindern ein ansehnliches Vermögen von 476. fi. fahrender Haabe/ daneben ein Hauß und re.Morgen Wiesen/ wie auch zoo. V/orgen Ackerlands hinterlassen; so hat sich seine Wsttwe wiederum mit einer ledigen Mannsperson / Jacob g-iden verlobet und in den Ehcheredungen eine solche Emkindschaft aufgericht/ Kraft deren das ganze Ver­wögen der Kinder erster Ehe m die zusammengebrachte Haabseligkeit eingeworfen und dieselbe nach derEltern Tod ohne Unterschied unter erst und andern Kindern gleich vmheiiet werden solle r de» Kindern erster Ehe jedoch von ihrer vätterlichen Mobi-

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