lt< Giesser Wochenblatt/ Num. T4X1V.
pro! Lit F p. 17. um desto mehr nmtbeilen wollen/ als dieselbe in den Sammlung gm Reichoabschicde vergeblich gesucht wird. Sie lauter demnach folgender Ge-
Demnach sich oft zuträgt/ daß unter Eheleuten so Kinder mit einander Ha- Len/ eines mir.Tod Mchct/ das üderbleidend sich zu weiterer Ehe verändert/ und der- Li^n Einkindschaften aufgeiichtet werden/ also daß die Krnder voriger Ehe mit Denen so nachfolgender Ehe gezielt wez^n in erblicher Gerechtigkeit gleiche Kmd seyn sollen als wären sie alle von ihr Heyden Leiben gebühren/ rc. und aber zu zelten Dardurchdn Kin- dtt höchlich beschädigt und vermirechter/ auch ihnen ihr värterliche und mütterliche Erb- aüter / lieaende und fahrende abgezogen/ auf andere fremde gewandt und Die rechten SS*«/ »a -mch dl-w-ilen/ üb«,°mg<büWchmT»M chnm°°n Natur zuständig betrogen werdenr. so ordnen und setzen Wir/ daß hmfuhro iwAuf- rjchtwg der Einkindschaften / bei) unfern Unterthanen nachfolgende Form und Maaß Schalten z^eyen Eheleuten ihr eines tods abgehet / und eheliche Kin
der/ die sie mit einander erworben/ nach sich verliessen/ wolle dann das Letztlebende zu zweyter Ede greiffen und ein Kindschaft aufrichten / sollen der Kinder Vormund ^u- Jores und Curaturcs, und wo die nicht wären / alsdann der Anherr / Anfrau / so sie nock im Leben / oder derselben Geschwister / oder andere / welchen vermög Der Rechten/ Die Vormundschaft gebühret/ und der Kinder Erben seyn mochten / vier die Nächst- gesipren des verstorbenen Ehegemahls Geblüts/ wo man der so viel haben kan / dar- iu sich des abgestorbenen Nahrung und was die Kinder
von ihren Ellern ererbt und von dem gemachtem Vatter oder Mutter (wo Die Ein- kindschaft ausÄerichtet würde) ererben möchten/ erkündigen mid erfahren und ob eiy Gleichlreit zwischen Der Kinder / und des gemachten Vatters oder Mutter Nahrung ttstrnden wett)e eder nicht. Wo sich Denrume grosse Ungleichheit funde/so soll d,o Einkindschaft unter wegen bleiben / und Den nächstgesipten F"unden die ^rmund- schäft two nicht Teftamenearii korhandcn) besohlen werden. Vegeb sichs aber/ daß die Nächstgesipten sich Der Vormundschaft ohn rechtmäßige Entschuldigung nicht unternehmen wollen / sollen sie darzu gezwungen oder wo deren nicht vorhanden andere Vor- Münder von Der Obrigkeit/ wie eben ang-zeigt ist/ gegeben werden.
Besinden aber Die Vormünder oder Gesipten keine grosse Ungleichheit/ oder der Kinder Nahrung nicht also gros und nahmhaftig / daß man sie daraus eweben möchte / und derhalbm einer Einkmdschaft/ so Den Kindern nutz und gut ftyn möchte/. verglichen werden / soll die Form und weise der Einkmdschaft mit ihren Geding» und Umständen/ auch ob den Kindern ein Vomus gemacht/ durch die Voummdel/ oder im daß keine wären durch der Kinder Nächstgesipten schriftlich bergen und an Kämmerer/ Schultheis oder Richter/ Zentgrafen oder Schöpfen/ des Gerichtsge- bracht / angezeigt und begehret werden/ solch Einkindschaft mit sonderlicher Erkänt-


