besser
Num. XXIV.
Dtmstag dm 16. Jun, 17p.
mit Hochförstl. Hesiindarmstädtrscher gnädigsten Erlaubmß.
Von der Einkindschaft.
u Linkmdschaft ist LIM Erfindung / welche den Deutschen blosser Dings jujuschreiben. Auswärtige Nationen wissen nichts davon. Wenn demnach über eim errichtet« Einkindschaft Streit vorfällt/ kann dessen Entscheidung aus den Römischen Rechten nicht hergehohlet werden/ sondern muß aus besondern deutschen Provmcial - Verordnungen berge«
nommen werden. Wenn aber dergleichen besonder LandSgesetze nicht vorhanden sind; alSdmn pfleget an dem ReichScammergericht in Sachen so die Einkindschaft betreffen/ nachdem Zeugniß Gailii (a) auf Kayser Friederichs des dritten Maynzisiche ver- Hrdnnng von n?»- gesprochen zu werden. Auf diese Verordnung beruffen sich alle Schriftsteller/ welche von der Eilikindschaft entweder besondre Abhandlungen in den Druck gegeben / oder dieselbe in allgemeinen Verfassungen der deutschen Rechten kürj« Üch berühren. Weil dieselbe nun nicht allein dazu dienet / daß man sich von diesem ' Geschäfte einen deutlichen Begriff machen kann > sondern auch die Regel und Richtschnur abgiebt/ nach welcher dasselbe / wo es ju Recht beständig seyn soll/ eingerichtet und abgemessen wei den muß : Äs haben wir dieselbe nebst einem darauf gegründeten Refponfo unfern Lesern aus Mufculi Traktat de iucceL convcn^ Membr. j. ClaflT [.
,, Aa * Prol.
> (a) lab. II, Obi. tij. ouw. 7.


